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Alt 06.11.2004, 23:30
Gast
 
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Standard Folgeschäden durch Krebsbehandlung !!! wer zahlt??

Hallo an alle!!!!!


Bei mir ist die Behandlung zwar schon sehr lange her. Habe aber nach dem Einspruch gegen die Kostenübernahme von 60%, Erfolg gehabt und habe dann doch 100% bekommen. Also es wurde mein gesamtes Gebiss mit Kronen ausgestattet. Sie waren auch wegen der zweifachen Bestrahlung sehr defekt. Eine andere Möglichkeit der Wiederherstellung war nicht möglich.

Mir hat mein Zahnarzt von einem Patienten folgenden Brief vom Bundesministerium für Gesundheit aus Bonn mit folgendem Wortlaut übergeben. (Aktenzeichen 227-9155/97 vom 25.08.97)


Name wurde entfernt
53343 Wachtberg

Sehr geehrte Frau

Im Auftrag von Herrn Minister Seehofer danke ich Ihnen für Ihr Schreiben vom 31.7.1997 zum Problem der kiefer-gesichtsprothetischen Versorgung von Tumorpatienten.

Hinsichtlich der Kostenübernahme für Prothesen durch die gesetzlichen Krankenkasse bei Patienten mit schwerer Kiefer- und Gesichtsdefekten haben dien Krankenkassen vor Inkrafttreten des Beitragsentlastungsgesetzes auf der Grundlage eines BSG-Urteils die Kosten von Zahnersatz vollständig übernommen, wenn die Zahnersatzversorgung infolge einer Tumortherapie erforderlich war und es sich dabei um eine Teilmaßnahme der ärztlichen, zahnärztlichen bzw. kieferchirurgischen Gesamtbehandlung handelte. Im Bewertungsmaßstab vertragszahnärztliche Leistungen (BEMA) ist diese Leistungen hingegen ausdrücklich dem Zahnersatz zuzuordnen. Danach müssten die Krankenkassen lediglich anteilig Kosten übernehmen.

Nach Inkrafttreten des Beitragsentlastungsgesetzes halten die Krankenkassen offensichtlich die BSG-Rechtssprechung nicht mehr für anwendbar und haben ihre bisherige Praxis der vollständigen Kostenübernahme eingestellt. Mit dem Beitragsentlastungsgesetz wurden im §30 Abs. 1a SGB V diejenigen Ausnahmefälle definiert, in denen Versicherte, die nach dem 31.Dezember 1978 geborenen sind, ausnahmsweise einen Zuschuss zu den Zahnersatzkosten beanspruchen können (hier Nr. 4: „wenn die Versorgung von Zahnersatz zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist“) Mit dieser Regelung differenziert das Gesetz erstmalig hinsichtlich der Leistungspflicht danach, aus welchen medizinischen Gründen eine Leistung, hier die Versorgung mit Zahnersatz, notwendig ist und begrenzt diese Leistungen ausdrücklich auf 50% (seit 1.7.97 auf 45%) der Kosten. Die Krankenkassen werden offenbar auch auf die von Ihnen angesprochenen Fälle §30 Abs.1 Nr. 4 SGB V an und sehen infolgedessen auch für ältere Versicherte keine Möglichkeit der Kostenübernahme mehr.

Diese restriktive Praxis der Kassen ist bei Patienten mit schwerer Kiefer- und Gesichtsdefekten rechtlich nicht zwingend. Gerade die hierdurch ausgelöste Diskussion hat gezeigt, dass die Zuordnung der hier angesprochenen Reaktions- und Defektprothesen zum Bereich „Zahnersatz“ und damit die entsprechende Bestimmung im BEMA fachlich nicht gerechtfertigt ist: Die Versorgung von Patienten mit schweren Kiefer- und Gesichtsdefekten mit Resektions- oder Defektprothesen dient vorrangig der Wiederherstellung eines menschenwürdigen Aussehens und der Funktionen des Schluckens, Sprechens und Essens. Den Betroffenen soll wieder eine Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht werden. Dass im Rahmen der Gesamtbehandlung gleichzeitig die verloren gegangenen Zähnen ersetzt und damit die Kaufunktion wiederhergestellt werden, ist insgesamt von untergeordneter Bedeutung. Resektions- oder Defektprothesen sind eher den Gesichtsepithesen nach Weichteildefekten vergleichbar. Diese Behandlungsmaßnahmen sind m.E. fachlich somit nicht als Versorgung mit Zahnersatz anzusehen.

Folglich findet nach dieser Auffassung §30 SGB V, der sich allein auf Zahnersatz bezieht und lediglich eine Bezuschussung zulässt, und damit auch §30 Abs. 1 a Ziff. 4 SGB V, bei Patienten mit schwerer Kiefer- und Gesichtsdefekten keine Anwendung. Die Leistungen sind viel mehr wie vor dem Beitragsentlastungsgesetz als Sachleistung zu erbringen.

Um die bisherigen fachlich unzutreffende leistungsrechtliche Bewertung im BEMA zu korrigieren, müssten diese Leistungen zukünftig aus dem Kapitel “Zahnersatz“ ausgegliedert und dem Sachleistungsbereich zugeordnet werden. Einen entsprechenden ‚Vorschlag hat Minister Seehofer kürzlich den Partnern der vertragszahnärztlichen Versorgung gemacht. Ich rege deshalb an, dass sie Ihr Bekannter unter Hinweis auf diese Zusammenhänge nochmals mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rüdiger Saekel
Dies ist eine Abschrift dieses Briefes die mir mein Zahnarzt damals zu Verfügung gestellt hat. Bei meinen Einspruch habe ich diesen Brief beigelegt und habe meine Behandlung wegen der Tumorerkrankung im Gesichtsbereich noch mal beschrieben und habe darauf hin eine 100% Kostenübernahme zugesagt bekommen.

Vielleicht kommt man auch heute noch mit diesem Brief weiter. Ich hoffe es doch wir können ja nichts dafür dass durch die Behandlung alles in Mittleitenschaft gezogen wird.

Allen alles Gute und nicht locker lassen. Kämpft für die Übernahme der Kosten.
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