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Alt 08.11.2003, 13:46
Gast
 
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Standard nur noch arbeitslosenhilfe

Hallo Battle,
125 SGB III (vormals § 105a AFG)
Der Paragraph § 125 SGB III (vormals § 105a AFG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung bei nicht entschiedenem Rentenantrag.
Grundsätzlich: In den Fällen, wo der Arbeitslose nach Einschätzung des ärztlichen Dienstes länger als bis zu sechs Monaten nicht leistungsfähig ist und deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht, geht das Arbeitsamt vom Vorliegen eines Falls nach § 125 SGB III aus und gewährt, wenn der Arbeitslose in diesem Fall einen Antrag auf Rehabilitation oder einen Rentenantrag gestellt hat oder stellt, Leistungen. (Diese Bestimmung versteht man auch als Nahtlosigkeitsregel)
LG Renate
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