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Alt 10.02.2004, 20:11
Gast
 
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Standard Folgeschäden durch Krebsbehandlung !!! wer zahlt??

Hallo,

das Sozialgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 14.04.1999 entschieden, dass Zahnersatz, der als Folge von nach Strahlentherapie auftretender Strahlenkaries erforderlich wird, zu 100% als Sachleistung zu übernehmen ist.

Begründet hat das Sozialgericht seine Entscheidung mit einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.1998, dass die Auffassung vertritt, § 30 SGB V sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in bestimmten Fällen ein voller Anspruch auf zahnärztliche Behandlung bzw. zahntechnische Versorgung besteht, nämlich dann, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet war, eine ihm keinen Spielraum lassende Vorgabe des Leistungs- oder des Leistungserbringerrechts des SGB V zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs-oder Behandlungsmethode anzuwenden und wenn hierdurch ursächlich die Gesundheit des Versicherten geschädigt worden ist.

Im vorliegenden Fall war die Strahlentherapie die einzig verbliebende "schulmedizinische" Methode zur Behandlung des Lymphdrüsenkrebses der Versicherten. Nur diese Therapie konnte aufgrund des Leistungsrechts des SGB V von der Krankenkasse gewährt werden. Alternative Krebstherapien konnten nicht zu Lasten der GKV erbracht werden.

In seinen Ausführungen trägt das Sozialgericht Hannover dem Umstand Rechnung, dass die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten in Enzelfällen durch Regelungen gezwungen sind, eine bestimmte Behandlungsmethode zu wählen, die mit gesundheitsschädigenden Nebenwirkungen verbunden ist, weil nebenwirkungsfreie Behandlungsalternativen nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse unterliegen. Treten derartige, durch staatliche Vorgaben mitverursachte Gesundheitsschäden auf, folgt aus den Schutzvorschriften des Artikel 2 Abs. 2 S.1 GG, dass der Staat - hier die Krankenkassen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung - auch für deren vollständige Beseitiung Sorge tragen muss.



Zusammenfassend bedeutet das: Sofern die Ursache für eine Zahnschädigung bzw. für einen Zahnverlust darin begründet liegt, dass infolge Krebserkrankung medizinisch zwingend notwendig eine Behandlungsmethode angewendet werden musste, die in der Regel nicht ohne Nebenwirkungen/Begleitschäden ist,
z.B. infolge Bestrahlung und Chemotherapie oder aufgrund eines direkten Eingriffs im Bereich der Zähne, so ist dieser Sekundärschaden als Teil der Krebsbehandlung in vollem Umfang auszugleichen. Dieser Grundsatz gilt auch für Zuschussleistungen wie Zahnersatz.
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