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Alt 11.06.2004, 14:47
Gast
 
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Standard Krankengeld --> Arbeitslosengeld?!?

Hallo Carmen,

auch ein Aufhebungsvertrag hat leider grundsätzlich zur Folge, dass von Seiten des Agentur für Arbeit mit einer Sperrzeit zu rechnen ist. Nach §§ 144 I Ziff. 1., 128 I Ziff. 4. Sozialgesetzbuch III. Buch (SGB III) tritt eine Sperrfrist von 12 Wochen bzw. eine Minderung von mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich und grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. In Deinem Fall ist abzusehen, dass die Agentur für Arbeit versuchen wird, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Derzeit ist die Tendenz, dass immer mehr Sperrzeiten verhängt werden (2003 waren es 30 % mehr als im Vorjahr!) - alles natürlich, um die Kosten für die Agentur zu senken.

Deshalb ist Vorsicht geboten. Man könnte klarstellend einfügen, dass der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, "um der drohenden Kündigung aufgrund personenbedingter Gründe wegen der lang andauernden Erkrankung der Arbeitnehmerin zuvor zu kommen". Dann könnte man einen "wichtigen Grund" herleiten, der darin besteht, dass man sich im Folgenden aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis weiterbewerben kann. Trotzdem - die Chancen, eine Sperrzeit zu kassieren bleiben, denn die Agentur könnte argumentieren, dass aufgrund der Schwerbehinderung eine Kündigung des Arbeitgebers schwerlich möglich, bzw. nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich gewesen wäre und sich so die Arbeitsnehmerin sehr wohl gegen eine etwaige Kündigung hätte wehren können.

Du schreibst, dass Du ab dem 2.8. Arbeitslosengeld beziehen wirst. Wenn jedoch das Arbeitsverhältnis erst zum 30.9. aufgelöst wird, so sehe ich erst einen möglichen Arbeitslosengeldbezug ab dem 1.10. Vorher kann Du nicht als arbeitslos und damit als leistungsberechtigt gelten, da Du immer noch in einem gültigen Anstellungsverhältnis steckst.

Die Abfindungsproblematik, die Du ansprichst existiert so nicht. Die Abfindung muss nicht "aufgebraucht" werden. Wenn - wie Du sagst - Dein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen durch den Aufhebungsvertrag aufgelöst werden soll, so greift die Regelung § 143a SGB III nicht. Diese sieht eine Sperrzeit wegen einer Abfindungszahlung nur vor, wenn die für den Arbeitgeber geltende ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Zum Thema Urlaubsgeld: Wenn Du den Urlaub nicht nehmen kannst und Dir ausbezahlen lassen willst, gibt es wieder Probleme mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung führt nämlich zum Ruhen von Arbeitslosengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.

Ich hoffe, ich habe ein wenig weitergeholfen. Viele Grüße,
Sebastian
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