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Alt 22.09.2008, 14:39
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Schokolinse Schokolinse ist offline
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Standard AW: wie lang "darf" ein Feststellungsverfahren dauern?

Guten Tag Cicero,

mir wurde folgende Info vom Versorgungsamt gegeben :

Beschleunigtes Feststellungsverfahren für Erwerbstätige

Im Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX wird die tatsächlich bereits vorliegende Schwerbehinderung lediglich festgestellt. Dieses Verfahren soll beschleunigt werden, soweit es um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei erwerbstätigen Personen geht. Eine baldige Entscheidung liegt nicht nur im Interesse der Antragsteller, sondern auch ihrer Arbeitgeber (insbesondere Erfüllung der Beschäftigungspflicht, Arbeitsplatzeinrichtung, besonderer Kündigungsschutz, Gewährung von Zusatzurlaub).

Die zuständige Behörde, z. B. (früher) Versorgungsamt hat die Behinderung, wenn ein Gutachten für die Feststellung nicht erforderlich ist, binnen 3 Wochen nach Antragseingang festzustellen. Ist jedoch ein Gutachten erforderlich, ist unverzüglich ein geeigneter Sachverständiger von der zuständigen Behörde zu beauftragen. Dessen Gutachten ist innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen. Innerhalb weiterer 2 Wochen nach Vorliegen dieses Gutachtens ist die Feststellung der Behinderung seitens der Behörde zu treffen.

Zum Nachschlagen
kurze Bearbeitungsfristen:
§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB IX
§ 14 Abs. 5 Sätze 2 und 5 SGB IX

LG
Maya
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Was keiner wagt, das sollt ihr wagen/ was keiner sagt, das sagt heraus/ was keiner denkt, das wagt zu denken/ was keiner anfängt, das führt aus.//

Wenn keiner ja sagt, sollt ihr es sagen/ wenn keiner nein sagt, sagt doch nein/ wenn alle zweifeln, wagt zu glauben/ wenn alle mittun, steht allein.//

Wo alle loben, habt Bedenken/ wo alle spotten, spottet nicht/ wo alle geizen, wagt zu schenken/ wo alles dunkel ist, macht Licht.
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