Da wäre ich an deiner Stelle vorsichtig. Wenn du die Wiedereingliederung erfolgreich abschließt, bist du nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Mir sind zwei Fälle (auch aus NW, auch Krebs) bekannt, bei denen dann darauf erkannt wurde, dass man - wenn man arbeiten könne - eine eventuelle Reha auch ambulant machen könne, so sie denn überhaupt erforderlich sei. Der eine Fall läuft noch, beim anderen war ein Widerspruch zwecklos, derjenige musste die Reha ambulant machen.
Die oben verlinkte Seite stellt das im Übrigen sehr verkürzt dar - maß geblich ist § 6 der
Beihilfenverordnung NRW.