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  #1  
Alt 24.09.2008, 19:14
Benutzerbild von megjabot
megjabot megjabot ist offline
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Ausrufezeichen Patientenverfügung

Hallo ihr Lieben

Melde mich hier mal mit einem für mich grad wichtigen Thema zu Wort, da ich denke, dass hier im BK Forum viele mitlesen.
Da meine Mama nächste Woche nach Tübingen zur SZT muss, steht für uns gerade die Frage Generalvollmacht und Patientenverfügung im Raum.
Wir haben am Freitag einen Termin beim Notar wegen der Generalvollmacht, sicher ist sicher.
Jetzt wollte ich eigentlich dort auch so eine Patientenverfügung mit ihr ausfüllen, aber das kostet ja beim Notar ca. 50€.
Meine Mama meint nun das könnte man sich sparen, es würde reichen,
wenn wir so etwas selbst ausfüllen und miteinander unterschreiben...
Wie steht ihr dazu, ist es besser das auch über den Notar zu machen, oder reicht das privat? Wo bekomme ich ein geeignetes Formular für eine Patientenverfügung, was muss da alles auf alle Fälle rein?
Danke für eure Antworten
Grüßle
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  #2  
Alt 24.09.2008, 19:24
sophie03 sophie03 ist offline
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Standard AW: Patientenverfügung

Bei uns in Österreich gelten private Verfügungen nicht.
Machen manche Ärzte und natürlich Notar und Anwalt.
Alles Kostenpflichtig.
__________________
Liebe Grüße Sophie
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  #3  
Alt 24.09.2008, 19:36
Annika0211 Annika0211 ist offline
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Standard AW: Patientenverfügung

Liebe Margit.
Bevor mein Papa Silvester 2007 verstorben ist - in einem Hospiz -, haben wir mit ihm eine PV gemacht. Das Formular haben wir uns mit vielen anderen Informationen von einer Website runtergeladen.
Wenn du PV googelst, wirst du einige Einträge finden...
Vor kurzem hat meine Mama eine PV für sich gemacht. Wir waren bei unserem Hausarzt, der auch meinen Papa begleitet hat. Er hat unser Formular angeschaut und ist alles mit uns durchgegangen und hat offene Fragen beantwortet. Dann haben wir alles fertig gemacht und er bekam eine Kopie.
Ich habe dann meiner Mama einen Ausweis erstellt, wo draufsteht, dass sie eine PV hat und wer im Notfall kontaktiert werden soll.
Das habe ich in deutsch und englisch gemacht - meine Mama ist noch sehr fit mit 78 und unternimmt viel, inkl. Reisen... da wäre m. E. eine Fremdsprache schon angebracht, sollte ihr was zustoßen.

Zurzeit sind wir noch dran, dass meine Mama eine Betreuungsverfügung und/oder eine Vorsorgevollmacht ausfüllt, die dann beim Amtsgericht hinterlegt wird - für den Fall der Fälle bin ich dann ihr Betreuer und nicht einer, der vom Amtsgericht bestellt wird.
Wie gesagt, wir sind diesbezüglich grade dabei, uns schlau zu machen, so ganz steige ich durch den Unterschied noch nicht durch und mir fehlt auch dazu momentan der nötige "Elan".

Ich hoffe, du wirst hier noch einige kompetente Antworten bekommen, denn dieses Thema sollte man nicht unterschätzen bzw. zurückdrängen.
Ich werde weiter mitlesen und hoffe, ich konnte dir schon etwas helfen.
__________________
Alles Liebe.
**********************
Papa, für immer in meinem Herzen - 31.12.2007
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  #4  
Alt 24.09.2008, 19:43
Benutzerbild von andile2412
andile2412 andile2412 ist offline
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Standard AW: Patientenverfügung

Huhu Margit!!

Also ich kenne es auch so, dass der Hausarzt solche Formulare hat! Auf einem Bogen muss alles über die betreffende Person ausgefüllt werden, dann müssen die betreffende Person, der Hausarzt und die Kinder (z.B.) unterschreiben. Die Unterschriften sollen von Zeit zu Zeit (alle paar Jahre) neu geleistet werden! Dann gibt es noch ein kleineres Kärtchen für die Brieftasche/Geldbeutel, wo auf die Patientenverfügung hingewiesen wird! Kosten tut das alles so nichts!
Hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben??!!

Liebe Grüsse, Andrea.
__________________
Hoffnung ist die Fähigkeit, die Musik der Zukunft zu hören.
Glaube ist der Mut, in der Gegenwart danach zu tanzen.
Und Glück ist die gute Fee, die aufpasst, dass wir dabei nicht ins Stolpern geraten. (Peter Kuzmic)
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  #5  
Alt 24.09.2008, 20:01
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Rafiki Rafiki ist offline
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Standard AW: Patientenverfügung

Hallo Margit ,
eine Patientenverfügung sollte von einem Zeugen unterschrieben sein ,
der den Nachweis des geist. Vollbesitzes des Verfügenden bestätigen kann .
( kompliziert, was ! )
Dieser Zeuge kann der behandelnde Hausarzt sein , eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich .

gute Seiten hierzu: www.medizinethik.de
www.malteser.de

L.G.
__________________

39 Jahre, BET 01/08 , T2.G3,No,Her2+++
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  #6  
Alt 24.09.2008, 21:46
mischmisch mischmisch ist offline
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Standard AW: Patientenverfügung

Hallo Margit,

schön ware es wenn man auf deine Frage ganz einfach antworten könnte.
Aber es ist wohl leider nicht so.
Ich habe beides, meine Ärztin hat eine Kopie meiner Patientenverfügung und mein Patientenschutzbrief ist beim DGHS hinterlegt.
Nur "sicher" ist das wohl auch nicht. Habe gerade letztens gelesen, dass man die Vorsorgevollmacht mit der Patientenverfügung koppeln soll.
Und dass bei der Patientenverfügung wir uns als Laien wohl nicht so "Mediziner-gerecht" ausdrücken können was wir wann wollen bzw. eben nicht und das evtl. in der Klinik von den Ärzten anders ausgelegt werden kann.

Leider haben die Ärzte hier eben immer noch keine klare Vorgaben ?

Ich werde es nun so machen: mit meiner Ärztin einen Termin ausmachen und eine handgeschriebene Verfügung aufstellen, die mehr auf irgendwelche Eventualitäten eingeht.
Einen Anwaltstermin ausmachen, wenn auch erstmal nur zum Beratungsgespräch.
Eine einfache Vollmacht haben wir natürlich, aber vielleicht kannst du kurz was zur Genaralvollmacht sagen?
Ach ja, Bücher und Broschüren zu dem Thema liegen hier etliche herum, vom Lesen wird man aber nur wirr.

Liebe Grüsse an dich und bin gespannt auf die Antworten

Rosita

Geändert von mischmisch (24.09.2008 um 21:48 Uhr)
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  #7  
Alt 24.09.2008, 22:17
Benutzerbild von megjabot
megjabot megjabot ist offline
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Standard AW: Patientenverfügung

Hallo Sophie, Daggi, Andrea, Rafiki
Danke für eure Antworten

Hallo Rosita, setz dir mal den Wortlaut den ich vom Notar bekommen habe rein.
Mir gehts aber in erster Linie um die Patientenverfügung, aber ich denke wenn ich dann so einen Vordruck benutze ist das sicher besser, denn selbst handschriftlich aufstellen könnten wir das glaube ich nicht.
Rosita was bedeutet DGHS und was ist ein Patientenschutzbrief?

GENERAL- UND VORSORGEVOLLMACHT


Vor mir, dem Notar
für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart
mit dem Amtssitz in xxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxx

erscheint heute in der Notariatskanzlei xxxxxxxxxxxxxxxx

Frau xxxxxxxxxxxxxx, geb. xxxxxxxxx, geb. xxxxxxxxxxxx in ###,
nach ihren Angaben wohnhaft in xxxxxxxxxxxxxx
persönlich bekannt.


FESTSTELLUNGEN
zum Beurkundungsverfahren

Die Erschienene ist nach meiner Überzeugung voll geschäftsfähig und will durch mündliche Erklärung eine Generalvollmacht errichten.

Sie bestätigt vorab, dass
- weder der Notar selbst in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt noch ein anderer Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei xxxxxxxxxxxxx in der zu beurkundenden An-gelegenheit vorbefasst ist,
- in die elektronische Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingewilligt wird, soweit dies zur Errichtung oder zum Vollzug dieser Urkunde erforderlich oder zweckmäßig ist.
Die Erschienene erklärt sodann mit der Bitte um Beurkundung Folgendes zu notariellem Protokoll:

§ 1 Vollmacht

Ich, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, erteile hiermit

meiner Tochter, Frau xxxxxxxxxxxxxxx, geb. xxxxxxxxxxx, geb. am xxxxxxx,
wohnhaft in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
-nachstehend “Bevollmächtigter" genannt-

die widerrufliche Vollmacht, mich und meine Erben in allen meinen Vermögens- und Rechtsangelegenheiten gegenüber Gerichten, Behörden und Privatpersonen sowie in meinen persönlichen Angelegenheiten ohne jede Ausnahme zu vertreten.

1. Generalvollmacht in Vermögens- und Rechtsangelegenheiten

Der Bevollmächtigte hat umfassende Generalvollmacht und ist insbesondere berechtigt,
- mein Vermögen in jeder Weise zu verwalten, insbesondere Vermögensgegenstände jeder Art zu erwerben, zu veräußern oder zu belasten, Vergleiche und Verzichte zu erklären oder Nachlässe zu bewilligen, sowie Verbindlichkeiten jeder Art, auch in vollstreckbarer Form (§§ 794, 800 ZPO), einzugehen;
- Verträge jeder Art unter beliebigen Bestimmungen abzuschließen, vor allem auch Verträge mit Ärzten, Kliniken, Alten- oder Pflegeheimen,
- für mich jegliche einseitige Erklärungen wie z.B. Mahnungen, Kündigungen (auch über Wohnraum) etc. abzugeben und entgegenzunehmen;
- Eintragungen und Löschungen jeder Art in die öffentlichen Bücher und Register, ins-besondere zum Grundbuch, zu bewilligen und zu beantragen;
- jegliche Erklärungen gegenüber Kreditinstituten abzugeben, insbesondere auch Konten zu eröffnen, über Konten (z.B. durch Überweisungen, Schecks), Wertpapiere, Depots etc. zu verfügen und Zugang zu etwaigen Schließfächern zu verlangen sowie alle im Zusammenhang mit der Kontoführung stehenden sonstigen Erklärungen abzugeben;
- mich als Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer, Schenker oder Beschenkten nach jeder Richtung zu vertreten, auch mit dem Recht, Verfügungen von Todes wegen anzuerkennen oder anzufechten sowie Ausschlagungserklärungen abzugeben;
- für mich jegliche Vermögensgegenstände, auch Gelder und Wertpapiere, sowie jegliche Benachrichtigungen und Zustellungen entgegenzunehmen und dafür zu bescheinigen;
- mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, auch behördlichen Verfahren in jeder in Frage kommenden Eigenschaft ohne jede Einschränkung zu vertreten.

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen und diese zu widerrufen. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und daher berechtigt, in meinem Namen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder einem von ihm vertretenen Dritten vorzunehmen.

Der Notar erläutert eingehend den Umfang der Generalvollmacht und die hierdurch dem Bevollmächtigten eingeräumten Befugnisse.

2. Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten

Die Vollmacht umfasst auch das Recht zu meiner Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten und bei der Ausübung meines Selbstbestimmungsrechts. Der Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt, mich zu vertreten,
- bei der Einwilligung in Untersuchungen meines Gesundheitszustandes, in Heilbehandlugen und ärztliche Eingriffe jeglicher Art; dies gilt auch für besonders risikoreiche Eingriffe, bei denen die Gefahr besteht, dass ich dadurch sterbe oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleide;
- bei der Entscheidung über die Verabreichung von Medikamenten, auch wenn diese erhebliche unerwünschte Nebenwirkungen und Folgen haben können;
- bei der Entscheidung über die Anwendung neuer, noch nicht zugelassener oder erprobter Medikamente oder Behandlungspraktiken;
- bei der Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen;
- bei Entscheidungen über die Aufenthaltsbestimmung, auch über eine notwendig werdende Einweisung bzw. zeitweise oder dauernde Unterbringung in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim, einer geschlossenen Anstalt oder einem Hospiz, auch wenn dies mit einer Freiheitsentziehung verbunden sein sollte;
- bei der Einwilligung in Maßnahmen, mit denen mir durch mechanische Vorrichtungen (z. B. das Anbringen von Bettgittern oder Gurten), durch Medikamente oder auf andere Weise die Freiheit zeitweise oder dauernd entzogen werden soll; dieses gilt auch dann, wenn ich mich in einer Einrichtung aufhalte, ohne dort dauernd untergebracht zu sein.

Evtl.: Mir soll jedoch in allen Fällen durch den behandelnden Arzt eine angemessene Betreuung zukommen und damit Schmerz, Atemnot, Angst und Verwirrung entgegengewirkt werden. Dabei dürfen palliativ-medizinische Techniken (Mittel zur Linderung) angewendet werden, auch wenn damit das Risiko einer Lebensverkürzung verbunden sein sollte. Ich bitte außerdem den Bevollmächtigten, in den vorstehenden Fällen zuvor meinen Hausarzt hinzuzuziehen.

Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten auch, Auskünfte bei den behandelnden Ärzten über meine Erkrankung, meinen Gesundheitszustand und meine ärztliche Behandlung einzuholen und Einsicht in meine Behandlungsakten zu nehmen. Ich entbinde die Ärzte insoweit von ihrer ärztlichen Schweigepflicht.

Der Notar weist darauf hin, dass
- aufgrund dieser Vorsorgevollmacht so lange nicht gehandelt werden kann, als der Vollmachtgeber noch selbst die natürliche Einsichtsfähigkeit hat, um die Bedeutung und Tragweite einer entsprechenden Entscheidung beurteilen zu können;
- die Einwilligungen in oben aufgeführte Maßnahmen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erfordern können.

3. Allgemeines

Ich erteile diese Vollmacht ausdrücklich auch für den Fall, dass ich ganz oder teilweise handlungs- oder geschäftsunfähig werden oder versterben sollte.

Die Vollmacht kann zu meinen Lebzeiten nur von mir selbst oder einem dazu gerichtlich bestellten Pfleger oder Betreuer widerrufen werden.

Der Bevollmächtigte kann mich aufgrund der vorstehenden Vollmacht nur dann vertreten, wenn er eine vom beurkundenden Notar erteilte Ausfertigung der heutigen Vollmacht besitzt.


§ 2 Betreuungsverfügung

Sollte trotz Erteilung dieser Vollmacht in meinen Vermögens- und Rechts-angelegenheiten die Bestellung eines Betreuers erforderlich werden, so soll mein Bevollmächtigter mit dieser Aufgabe betraut werden (§ 1897 Abs. 4 BGB).


§ 3 Weitere Belehrungen

Der Notar erläutert weiterhin Folgendes:

Die Erteilung einer derartigen Vollmacht setzt auf jeden Fall absolutes Vertrauen in den Bevollmächtigten voraus. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden; der Bevollmächtigte gilt jedoch Dritten gegenüber als legitimiert, solange er im Besitz einer Ausfertigung der Vollmacht ist.
Ich erkläre hierzu, dass ich den Umfang der Vollmacht überblicke und die Vollmacht in diesem Umfang erteilen will; einen Entwurf dieser Vollmacht habe ich vor der heutigen Beurkundung erhalten.

Bei der Vollmacht handelt es sich um ein abstraktes Recht; die internen Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten richten sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Ich erkläre hierzu, dass die Vertretungsmacht nach außen unbeschränkt sein soll. Im internen Verhältnis sollen, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Regeln zum Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) gelten. Die Vertretungsmacht ist so wahrzunehmen, wie es meinen Interessen und meinem mutmaßlichen Willen entspricht.

Diese Vollmacht kann, auch durch die Beteiligten selbst, im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Evtl.: Ich wünsche derzeit keine solche Registrierung durch den Notar.
Evtl.: Ich wünsche eine solche Registrierung durch den Notar.
Der Notar ist ermächtigt, einem anfragenden Vormundschaftsgericht Auskunft über die Vollmacht und die Person des bzw. der Bevollmächtigten zu geben.


§ 4 Vollzug

Ich bitte, mir von dieser Urkunde zu erteilen:
- eine beglaubigte Abschrift für mich sowie
- (je) eine auf den Bevollmächtigten ausgestellte Ausfertigung.


Vorstehende Niederschrift wurde vom Notar vorgelesen, von der Erschienenen genehmigt und von ihr und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:



…………………………………...........………
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx


xxxxxxxxxxxxx, Notar
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  #8  
Alt 24.09.2008, 22:47
mischmisch mischmisch ist offline
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Standard AW: Patientenverfügung

Hallo Margit,
erstmal ganz lieben Dank für deine Mühe,
hab die Verfügung ganz kurz überflogen, das ist genau das was wir brauchen,
also werden wir wohl doch auch zum Notar gehn (ward ihr auch zuvor beim Anwalt?)
Auf deine Frage, DGHS ist die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben,
hat aber mit EXIT etc. nichts zu tun.
Bin seit einigen Jahren Mitglied, mir ging es eigentlich einzig und allein darum, dass, sollte die Situation eintreten in dem meine Patientenverfügung in Kraft tritt und diese von den Ärzten nicht befolgt werden würde, die DGHS meinen Angehörigen mit einem Anwalt zur Seite steht, diese Verfügung vor Gericht durchzusetzen.

Der Patientenschutzbrief ist ein Formular, das Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Hinweis wo der Patientenschutzbrief hinterlegt wurde beinhaltet. Ist halt alles vorgedruckt, muss man nur ausfüllen und ist eben besser als nichts.

Hör jetzt auf, sonst ist der Text wieder weg.

Lieber Gruss

Rosita
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  #9  
Alt 25.09.2008, 06:12
zimtbaum
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Standard AW: Patientenverfügung

Hallo Margit,

auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz [URL="http://www.bmj.de"] findest du unter dem Stichwort Patientenverfügung eine Broschüre zum Downloaden (wahrscheinlich kann man sie auch bestellen) mit Textbausteinen und 2 Beispielen für eine schriftliche Patientenverfügung.

Liebe Grüße

Bettina
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  #10  
Alt 25.09.2008, 06:13
zimtbaum
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Beiträge: n/a
Standard AW: Patientenverfügung

http://www.bmj.de

so muss der Link natürlich heißen
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  #11  
Alt 28.09.2008, 14:13
Benutzerbild von Rubbelmaus
Rubbelmaus Rubbelmaus ist offline
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Standard AW: Patientenverfügung

Wir haben schon vor Jahren eine notarielle Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht mit Patientenbrief aufertigen lassen. Eine Urkunde ist im zentralen Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgungsurkunden vom Notar hinterlegt worden. Eine Abschrift davon ist im Register der entspr. Stelle des zust. Vormundschaftsgerichtes erfasst. 2 Ausfertigungen der Urkunde haben wir bekommen. Eine ist zu Hause hinterlegt und die Andere wird immer mitgenommen, wenn wir unterwegs sind. Damals war es nicht so sicher, ob andere Verfügungen auch anerkannt wurden. Ein Arzt in unserer Nachbarschaft bietet jetzt auch Verfügungen, die er mit ausfüllt und unterzeichnet, an. Ich werde nächste Woche zur Sicherheit auch meine Verfügung nochmal von meinem Hausarzt unterschreiben und abstempeln lassen.

Mein Vetter hat sich im Mai d.j. das Leben nehmen wollen, weil er seine Krebsschmerzen nicht mehr ertragen konnte. Er hatte alles vorher per Patientenverfügung mit seinem Hausarzt geregelt. Der Hausarzt wusste aber nichts davon, dass er Suizid begehen wollte! Sein SV scheiterte jedoch und er fiel ins Koma. Der junge Arzt im Krankenhaus hat die Verfügung nicht anerkannt und trotzdem stundenlang, auch gegen den Willen der Angehörigen, alles Mögliche gemacht, damit mein Vetter nicht in Würde und schmerzfrei sterben sollte. Erst nachdem die Familie mit der Presse drohte und fast handgreiflich wurde, hat er dann endlich die Maschinen abgestellt und mein Cousin durfte seinen Frieden finden.

Ich habe panische Angst davor, dass ich auch im entscheidenen Moment an so einen Arzt gerate.

Gruß
Heidi

Geändert von Rubbelmaus (28.09.2008 um 14:30 Uhr) Grund: geändert
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