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  #1  
Alt 21.12.2005, 17:12
Sonjuschka Sonjuschka ist offline
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Beiträge: 96
Standard Herausgabe Krankenakte

Hallo,

ich würde gerne wissen ob ich Anspruch auf meine Krankenakte habe? Ich bin vor zwei Wochen nach Wertheim operiert worden und ich hätte die Unterlagen gerne bei mir.
Wie sieht die rechtliche Lage aus? Bekomme ich die Unterlagen normalerweise ohne Probleme oder soll ich sie über meinen Hausarzt beantragen?

Gruß
Sonja
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  #2  
Alt 21.12.2005, 19:09
Benutzerbild von Jutta
Jutta Jutta ist offline
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Standard AW: Herausgabe Krankenakte

Hallo Sonja,

Da von mir vor einiger Zeit eine Megakrankenakte von 35 Jahren nach einem Pfusch abhanden kam, bekam ich viele Informationen an dieselbe zu gelangen, falls sie wieder auftaucht.

Wende Dich zuerst mit dem Wunsch an das entsprechende Sekretariat, und frage nach, wie Du am besten vorgehen solltest.

Ich habe Dir hier einen Link:

10. Dokumentationspflicht
Der Arzt muss über die Behandlung Aufzeichnungen machen. Untersuchungen und Diagnosen müssen ebenso vermerkt werden wie therapeutische Schritte, verordnete Medikamente oder Einsatz von Geräten. Bei OP´s muss der Verlauf protokolliert werden, einschließlich möglicher Zwischenfälle und der beteiligten Ärzte.

Die Dokumentation dient als Grundlage für spätere Therapien, auch für weiterbehandelnde Ärzte. Doppeluntersuchungen sollen vermeiden werden. Sie hat aber auch Kontrollfunktion. Wenn in Zweifelsfällen andere Ärzte aufgesucht werden sollen oder gar der Verdacht auf Fehlbehandlung besteht, ist die ärztliche Dokumentation oft die einzige Möglichkeit, die Behandlung nachzuvollziehen und Beweise zu sammeln.

Es gelten für die Dokumentation Maßstäbe. Sie muss vollständig und zumindest für Fachleute nachvollziehbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Normalfall 10 Jahre.

Einsicht in die Krankenakten

Patienten müssen Einsicht in die Krankenunterlagen erhalten. Die Krankenakten sind nicht Ihr Eigentum. Sie dürfen sie daher nicht mit nach Haúse nehmen. Sie dürfen sie ausleihen gegen Quittung oder anfordern lassen durch den weiterbehandelnden Arzt. Wenn Sie eine doppelte Untersuchung vermeiden wollen muss Ihnen der Orginalteile überlassen. Wenn Sie die Unterlagen nicht persönlich einsehen wollen, weil das Verhältnis zu Arzt angespannt ist, können Sie eine Person Ihres Vertrauens mit einer Vollmacht beauftragen.

der Arzt muss nicht alles geben, das Einsichtrecht beschränkt sich auf die medizinischen Sachverhalte. Dazu gehören Diagnosen und Befunde, Verordnungen von Befunden, Operationsberichte, Röntgen- und Ultraschallaufnahmen, Persönliche Eindrücke über den Patienten darf der Arzt unkenntlich machen.

Einschränkungen gelten auch gegenüber Dritten. Sie haben grundsätzlich nichts in den Krankenakten su suchen. Mit folgenden Ausnahmen:

Sie haben die Schweigepflicht aufgehoben

Eltern von minderjährigen Kindern haben Einsichtrechts,

bei Bewusstlosen haben vielfach die nahen Angehörigen ein Einsichtrecht,

nach dem Tode des Patienten können Erben Einsicht erhalten.


Krankenunterlagen dürfen frühestens vernichtet werden, wenn die in der Berufordnung für Ärzte vorgesehene Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren abgelaufen ist. Viele Krankenhäuser bewahren die Unterlagen jedoch zu Recht 30 Jahre auf, da sie noch innerhalb dieser Frist damit rechnen müssen, dass ein Patient Schadenersatzansprüche anmeldet.

wenn die Einsicht verweigert wird

Lassen Sie sich nicht abweisen. Selbst wenn Ihnen zuvor in einem Gespräch erläutert wurde, haben Sie Anspruch auf Einsicht nicht nur im Falle eines Rechtsstreits. Unzulässig ist es auch, nur Arztkollegen oder gar Rechtsanwälten Einblick zu geben.

bleibt der Arzt bei der ablehnenden Reaktion, sollten Sie die Dokumente schriftlich anfordern, ggf. per Einschreiben oder mit anwaltlicher Hilfe

Setzen Sie eine Frist.

Sie können darauf verweisen, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht haben § 810 BGB und dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. 11.1982 (NJW 1983, S. 328 ff.) sowie das Bundesverfassungsgesetz am 16.9,1998 (NJW 1999, S.1777) Patienten ebenfalls das Recht zugesprochen haben, die Unterlagen in Kopie zu erhalten

Sie können darauf hinweisen, dass Sie notfalls gerichtliche Schritte einleiten werden

weigert sich der Arzt dennoch können Sie ihr Recht vor Gericht einklagen



Quelle: http://www.sorglos-im-netz.de/patientenrecht.htm
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Jutta
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  #3  
Alt 21.12.2005, 20:37
Sonjuschka Sonjuschka ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 21.12.2005
Beiträge: 96
Standard AW: Herausgabe Krankenakte

Danke für die Antwort,

ich werde dann einfach mal schriftlich anfragen, um an Kopien der Akte zu kommen. Die Einsicht darin hatte ich schon im Krankenhaus aber es fehlten noch 3 Untersuchungsberichte und irgendwie habe ich das Gefühl, daß es gut wäre die Unterlagen bei mir zu haben.

Schöne Feiertage

Gruß
Sonja
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  #4  
Alt 23.01.2006, 17:49
vowoja. vowoja. ist offline
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Registriert seit: 08.01.2006
Beiträge: 1
Daumen hoch AW: Herausgabe Krankenakte

Hallo,
So wie mir bekannt ist sind die verpflichtet eine Kopie der Krankenakte zu schicken. Viele Grüße Volker
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  #5  
Alt 09.02.2006, 05:22
Benutzerbild von Jutta
Jutta Jutta ist offline
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Registriert seit: 11.02.2003
Ort: Im Süden
Beiträge: 3.318
Standard AW: Herausgabe Krankenakte

Hallo Claro,

Meistens ist es ja so, daß die Angehörigen überhaupt (oder äußerst selten) nicht an eine Einsicht in die Krankenakte des verstorbenen Angehörigen denken, außer es besteht eine familiäre Historie oder evtl. Notwendigkeit.

Um ein Einsehen zu verhindern, ist es vielleicht notwendig dieses im Testament fest zu legen, meiner logischen Folgerung nach. Ich kenne die rechtliche Seite dazu nicht, da ich diese Variante persönlich noch nicht erlebt habe.
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Jutta
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