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  #1  
Alt 13.01.2007, 19:22
Benutzerbild von Neptunmaus
Neptunmaus Neptunmaus ist offline
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Registriert seit: 14.07.2006
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Standard Kann der AG den Urlaub streichen???

Hallo an alle,

habe gestern mit der Dame aus unserer Personalverwaltung tel. und wollte wissen, wann ich denn den Resturlaub aus 2006 nehmen muß.

Ich wurde im Mai op., Chemo von Anfang Juli bis Oktober und anschließend Bestrahlung bis Dez. 06.
Ich gehe am 30.1. für 4 Wochen zur AHB.

Sie meinte, sie müße sich zwar nochmal erkundigen, aber wahrscheinlich würde der ganze Urlaub für 2006 gestrichen. Ich hatte davon nur eine Woche im April genommen. Dann kam ja die Diagnose.

Nun meine Frage: Ist das denn rechtlich zulässig? Die Sozialarbeiterin erzählte mir was von Mehrurlaub, wenn man einen Behindertenausweis kriegt und jetzt sollte er plötzlich gestrichen werden...Da wäre ich schon mehr als überrascht!!

Wer weiß Bescheid?

Danke und viele Grüße,

Neptunmaus
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  #2  
Alt 13.01.2007, 20:31
Benutzerbild von Barbara_vP
Barbara_vP Barbara_vP ist offline
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Standard AW: Kann der AG den Urlaub streichen???

Hallo Neptummaus
wenn du eine anerkannte Schwerbehinderung hast, bekommst du für ein volles Jahr 5 Tage und sonst halt anteilsmäßig( früher galt immer 5 Tage egal wann die Schwerbehinderung festgestellt wurde neu ist halt anteilsmäßig)...
Inwieweit du Urlaub aus 2006 ins Jahr 2007 nehmen kannst, hängt auch von deinem Tarifvertrag ab. Grundsätzlich ist das Urlaubsjahr immer das Kalenderjahr.
Im öffentlichen Dienst kann man z.B. aus Krankheitsgründen den Urlaub bis zum 30.4. bzw unter Umstäönden und Antrag auch bis zum 30.6. nehmen. Wie gesagt die Regel ist der alte BAT. Ich würde mal im Tarifvertrag nachsehen. Fakt ist immer für die Gewährleistung vom vollen Urlaub, dass man mindestens einen Tag gearbeitet hat. Alles Grundlage BAT
Viel Glück
Barbara
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  #3  
Alt 13.01.2007, 21:13
Julie C. Julie C. ist offline
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Beiträge: 552
Standard AW: Kann der AG den Urlaub streichen???

Hallo, Neptunmaus !

Ich habe hier folgendes für Dich gefunden und ich hoffe, dass es Dir etwas nützt. Am besten ist es, wenn Du unten den Link in der Quellenangabe anklickst und Dir die Seite selbst durchliest. Ich habe hier jetzt nur einen Auszug daraus dargestellt und auf der betreffenden Seite findest Du alles zum Thema Urlaub.

Dass Dir der Resturlaub gestrichen werden soll, ist meines Erachtens nach ganz und gar nicht rechtens !

Zitat:
Tipps und Infos → Alles zum Urlaub

Urlaubsübertragung:

ist nach dem Tarifvertrag möglich bis zum 30.04. des Folgejahres, in Ausnahmefällen auch länger: Bis zum 30.06. des Folgejahres darf der Urlaub übertragen werden, wenn der geplante Urlaub im Urlaubsjahr bzw. bis zum 30.04. des Folgejahres aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten, Krankheit oder Mutterschutz nicht angetreten werden konnte.
Eine Übertragung bis zum 30.09. des Folgejahres ist nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig: Der geplante Urlaub muss während des Urlaubsjahres (also vor dem 31.12!) aus dienstlichen Gründen ins Folgejahr verschoben werden und kann dann wegen Krankheit etc. bis zum 30.06. nicht angetreten werden. Bei Beamten/innen kann der (Rest)urlaub bis zum Ende des darauf folgenden Urlaubsjahres genommen werden.
Der Urlaubsantritt zum jeweiligen Stichtag bedeutet immer, daß spätestens dieser Stichtag der 1. Urlaubstag sein muß.


Zusatzurlaub für Schwerbehinderte:

Schwerbehinderte erhalten 5 Arbeitstage Zusatzurlaub pro Urlaubsjahr. Dieser Zusatzurlaub ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag, sondern aus dem Schwerbehindertengesetz (SGB IX).
Der Zusatzurlaub wird in dem Urlaubsjahr wirksam, in dem die Anerkennung als Schwerbehinderte/r erfolgt. Besteht die (durch den entsprechenden Bescheid oder Ausweis) nachgewiesene Schwerbehinderung nicht während des gesamten Urlaubsjahres, hat man Anspruch auf jeweils ein Zwöftel des Zusatzurlaubs pro Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden.
Der Zusatzurlaub muss erstmalig ausdrücklich bei der Personalstelle beantragt werden.
Quelle = Freie Universität Berlin
__________________
Viele Grüße
Julie

Hilfe zu allen Fragen rund um die Themen ALG I u. ALG II,
ARGE, Antragsabgabe usw. gibt es beim Erwerbslosen Forum
Deutschland

Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht
(B. Brecht)
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  #4  
Alt 14.01.2007, 11:04
Dirk-Gütersloh Dirk-Gütersloh ist offline
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Ort: Steinhagen bei Gütersloh
Beiträge: 1.189
Standard AW: Kann der AG den Urlaub streichen???

Hallo Neptunmaus

die IHK-Potsdam hat das Ganze recht nett hier erklärt.

Zitat:
Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise gestattet. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden. Geschieht dies nicht, erlischt der Urlaubsanspruch.

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Ein Urlaubsanspruch entsteht auch während der Krankheit, im Extremfall sogar, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war. Voraussetzung für die Gewährung ist jedoch, dass der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden kann. Andernfalls erlischt der Anspruch
Obige Darstellung bezieht sich auf das Bundesurlaubsgesetz In Tarifverträgen kann zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Meiner Meinung nach hast Du somit den vollen Anspruch.

Was würde ich an Deiner Stelle tun? Eine Möglichkeit wäre sicherlich eine schriftliche Anfrage, also eine Art Antrag. Die bessere wäre aus meiner Sicht, Mitte der Woche nochmal anzurufen und sich zu erkundigen, was die Nachfrage der Sachbearbeiterin ergeben hätte. Ich gehe mal davon aus, dass Du eine positive Antwort bekommst. Wahrscheinlich hatte die Sachbearbeiterin noch nie so einen Fall mit langer Erkrankung.

Gruß Dirk
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