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  #1  
Alt 02.08.2004, 22:53
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Im Jahr 2002 bekam ich 4 Wo.AHB (nach einer brusterhaltenden OP,keine Metastasen), ein Jahr später eine Kur. Im Juli 2004 wurde mein Antrag auf die nächste Kur abgelehnt ("diese Leistung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich ist"). Habe ich kein Recht auf die Kur? Lohnt sich Wiederspruch zu erheben? Was soll ich schreiben? Soll ich mich zusätzlich an meinen Arzt wenden? Ich habe keine Ahnung.
Ich bin dankbar für jede Antwort
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  #2  
Alt 02.08.2004, 23:49
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Hallo Sara!

Die Ablehnung Deines Kurantrages ist mit Sicherheit bedingt durch die allgegenwärtigen Sparmaßnahmen. Das einem Patienten 3 Kuren in Folge "zustehen" ist allerdings schon lange out! Einen "Anspruch" auf eine dritte Kur hast Du gem. entsprechender geltender Verordnungen nicht.
Wenn Du der Meinung bist, Du brauchst unbedingt noch eine weitere Kur sprich doch mal mit Deinem Haus- oder behandelnden Arzt darüber, vielleicht ist er Dir bei der Einlegung des Widerspruchs behilflich und unterstützt Dich in Deinen Bemühungen (Widerspruchsfrist beachten!.
Vielleicht kann der Arzt Dir auch gleichzeitig bestehende Einschränkungen bescheinigen/attestieren, was u.U. bei dem Widerspruch Berücksichtigung finden könnte.

Liebe Grüße und toi, toi, toi
Andrea
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  #3  
Alt 03.08.2004, 12:15
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Hallo Sara,
Du mußt unbedingt Widerspruch einlegen und Dich auf das Sozialgesetzbuch (ich glaube es ist § 3) berufen. Außerdem mußt Du darauf achten, dass Du eine ONKOLOGISCHE NACHSORGEKUR beantragst. Das sind so die Finessen, an denen sich der Rententräger festmacht. Hilfreich ist auch, dort anzurufen und zu fragen. Das hat weniger mit den Sparmaßnahmen zu tun als vielmehr mit der Formulierung. Auf jeden Fall steht Dir eine Kur zu!
Mach es auf jeden Fall.
Alles Gute
gruß
gast
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  #4  
Alt 03.08.2004, 12:41
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Hallo Sara !

Bist Du berufstätig ? Oft hilft ein Hinweis des Arztes darauf, dass die Leistungsfähigkeit erhalten werden muss und die Maßnahme deshalb erforderlich ist.

Viele Grüsse + viel Erfolg
Andrea
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  #5  
Alt 03.08.2004, 13:19
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Hallo Sara,

auf jeden Fall Widerspruch einlegen und vom Arzt ein Attest für eine onkologische Nachsorge-Kur beantragen. Am besten wäre es, wenn Dir Dein Arzt eine Nachsorge-Kur mit erforderlicher psychosomatischer Betreuung bestätigt. Das hat heute überhaupt nichts mehr mit Nervernkrankheiten im Sinne von früher zu tun, es handelt sich hier fast ausschließlich um Leute, die im Beruf sehr
stark eingebunden sind oder Todesfälle in der Familie hatten und daraufhin an einem Burn-Out-Syndrom (leer und ausgebrannt!) erkrankt sind. Und wer ist das nach einer BK-Operation nicht auch? Die meisten fallen erst Jahre später in diese Phase und drum ist es ganz wichtig, daß Du da nicht klein beigibst und Dich mit Deinen Ärzten in der Richtung besprichst und beraten, bzw. helfen läßt.
Ich wünsche Dir alles Gute und viel Erfolg.
Liebe Grüße

Leni
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  #6  
Alt 03.08.2004, 19:01
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Hallo Sara,

es ist oft so, dass die Kassen bei der 3. Kur Zicken machen, getreu dem Motto "es muss sich was verändert haben, und zwar negativ". Auch ich kann Dir nur raten, da die Psyche vorzuschieben, die regelmäßigen Nachsorgeuntersuchungen, die dir immer mehr psychischen Stress verursachen, die fehlende Unterstsützung deiner Umgebung, weil Deine Erkrankung ja schon "lange her" ist etc., da lassen sich sicher durchaus Gründe finden, auch wenn sie nicht wirklich immer stimmen, aber wenn die Kassen Gründe haben möchten, dann liefer sie ihnen! Ein guter Arzt wird Dir das auch bestätigen, darüber schließe ich mich der obigen Andrea an, dass Deine Leistungsfähigkeit im Beruf erhalten werden muss.
Du hast nur 4 Wochen Zeit Widerspruch einzulegen, also tu das SOFORT mit dem simplen Satz "Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom (Datum)ein. Die Begründung folgt.". Die Begründung kann dann ruhig später kommen. Damit hast Du die Frist gewahrt und genug Zeit, Dich mit Deinen Ärzten zu beraten.
Ich wünsche Dir viel Glück,
Andrea
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  #7  
Alt 04.08.2004, 11:58
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Danke Euch Allen
Ich bin berufstätig und habe onkologische Nachsorgekur beantragt, trotzdem kam die Antwort:
"Ein Anspruch auf onkologische Rehabilitationsnachsorge nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit den hierzu ergangenen Richtlinien besteht ebenfalls nicht, weil diese Leistung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich ist."
Aber ich werde mit meinem Arzt sprechen und den Widerspruch einlegen.

Liebe Grüße
Sara
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