Krebs-Kompass-Forum seit 1997  


Zurück   Krebs-Kompass-Forum seit 1997 > Allgemeine Themen > Rechtliches & Finanzielles (Krankenkasse, Rente etc.)

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
  #31  
Alt 22.02.2011, 22:05
Nessy84 Nessy84 ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 02.01.2011
Ort: Dortmund
Beiträge: 30
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Ein DICKES DANKE an alles die mir geantwortet haben, ich werde mich noch was einlesen und mit dem Sozialdienst reden da bei mir ja auch noch Ops anstehen und ich nicht weiss ob die auch noch eingerechent werden,naja hab bis jetzt 80% und ich denke mir das es auch andere Menschen gibt die diesen Parplatz eher gebrauchen können als ich, dann geh ich eben langsamer und mach mehr Pause ;-)

Aber noch mal danke hat mir sehr geholfen. :-)

LG Nessy
__________________
Viva la Vida- Lebe das Leben
Mit Zitat antworten
  #32  
Alt 26.02.2011, 14:32
floh floh ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 02.10.2005
Beiträge: 158
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Merkzeichen aG

Das Merkzeichen "aG" ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen:

Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkung der Lungenfunktion oder der Herzleistung für sich allein einen GdB von wenigstens 80 bedingen.

Das Versorgungsamt erkennt das Merkzeichen "aG" nur dem Antragsteller zu, der die og. Voraussetzungen erfüllt. Es reicht z.B. nicht aus,

wenn der Antragsteller wegen der Teilentfernung des Darmes an Stuhlinkontinenz leidet und seine Fortbewegungsmöglich- keit erheblich dadurch eingeschränkt ist, weil er innerhalb kürzester Zeit auf eine Toilette angewiesen ist,

wenn der Antragsteller an einer erheblichen Versteifung des Hüftgelenkes und deform verheiltem Bruch des Ober- schenkels leidet, so dass er deshalb auf öffentlichen Park- plätzen mit üblichen Abmessungen seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen kann.

Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von Behinderten mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

Sonderregelungen der Bundesländer - "aG-light"

Seit Juni 2009 können in verschiedenen Bundesländern bestimmte Parkerleichterungen auch in Anspruch genommen werden, wenn die Einstufung "aG" nicht vorliegt. Diese Ausnahmegenehmigung wird auch als "aG-light" bezeichnet.

Folgende Personengruppen können davon profitieren:

Menschen mit Schwerbehinderung (Merkzeichen G und B), einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und mehr für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, (wenn sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
Menschen mit Schwerbehinderung (Merkzeichen G und B), einem GdB von 70 und mehr für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, (wenn sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von 50 und mehr für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
Menschen mit Schwerbehinderung, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn dafür ein GdB von 60 und mehr vorliegt
Menschen mit Schwerbehinderung mit künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung, wenn dafür ein GdB von 70 und mehr vorliegt
Den Parkausweis der Bundesländer erhalten Sie ebenfalls beim Straßenverkehrsamt. Er umfasst meist die Parkerleichterungen des blauen EU-Parkausweises – mit Ausnahme der Erlaubnis auf Behindertenparkplätzen zu parken.
__________________
Gruß floh

Geändert von floh (26.02.2011 um 14:34 Uhr)
Mit Zitat antworten
  #33  
Alt 26.02.2011, 17:10
Reinhard Reinhard ist offline
Gesperrt
 
Registriert seit: 03.02.2009
Beiträge: 834
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Wegen Knochenmetastasen in der Wirbelsäule war ich auf einen Rollstuhl angewiesen und bekam 100 % und aG ohne Zeitbeschränkung.
Nach Bestrahlungen ging die Gehbehinderung wieder weg, der Ausweis blieb.
Mit aG gab es außerdem noch Steruerbefreiung für den PKW.

Liebe Grüße Reinhard
Mit Zitat antworten
  #34  
Alt 22.03.2011, 21:14
Benutzerbild von Garfield 316
Garfield 316 Garfield 316 ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 21.02.2011
Ort: Allgäu
Beiträge: 25
Frage AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Hallo,

jetzt klink ich mich auch mal ein.
Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich einen Schwerbehindertenausweis habe?
Ich meine wegen des Kündigungsschutzes? Aber die wissen doch das ich Krebs hatte.

LG
Bärbel
__________________
Es gibt noch so viel Schönes zu erleben
Mit Zitat antworten
  #35  
Alt 22.03.2011, 21:42
Benutzerbild von Jule66
Jule66 Jule66 ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 24.07.2009
Ort: Region Hannover
Beiträge: 4.026
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Hallo Bärbel,
du mußt es nicht mitteilen,aber wenn sie ohnehin von Deiner Erkrankung wissen,solltest Du es mitteilen.Denn Dir stehen im Jahr 5Tage mehr Urlaub zu und du hast einen besseren Kündigungsschutz(auch wenn das nicht immer so funktioniert).
LG,Jule
Mit Zitat antworten
  #36  
Alt 22.03.2011, 22:01
Heino* Heino* ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2006
Beiträge: 374
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

.....und Dein Arbeitgeber kann die Ausgleichszahlungen reduzieren, die er zahlen muss, wenn er die vorgesehene Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte in seinem Betrib nicht erfüllt. Also: Meldung an das Personalbüro und, wenn gegeben, Kopie an den Betriebsrat!

Herzliche Grüße, Heino.
Mit Zitat antworten
  #37  
Alt 23.03.2011, 08:04
Benutzerbild von Barbara_vP
Barbara_vP Barbara_vP ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 25.12.2003
Ort: Alfter
Beiträge: 1.153
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Hallo
ihr müßt dem Arbeitgeber mitteilen und den Ausweis vorlegen. Ansonsten habt Ihr gar keine Nachteilsausgleiche.
Nicht jeder Krebskranke hat einen Ausweis, da nicht jeder auch einen Antrag stellt.

Also mitteilen und vorlegen, ansonsten gibt es keine nachteilsausgleiche die Arbeit betreffend


barbara
__________________
Liebe Grüße
Barbara
Mit Zitat antworten
  #38  
Alt 23.03.2011, 10:51
Det55 Det55 ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 12.09.2010
Ort: Land Brandenburg/PM
Beiträge: 83
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

"Lutz" ist aber immer noch ein stiller Mitleser(in).Warte schon auf seine nächsten Kommentare,falls noch mal welche kommen.

mfg
Mit Zitat antworten
  #39  
Alt 24.03.2011, 13:23
angela-38 angela-38 ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Hallo an alle "Leidensgenossen"!
Ich habe gestern die Bewilligung meines Ausweises (GdB 50) erhalten. Nun muss ich nur noch ein Passbild hinschicken, dann gibt´s den Ausweis befristet bis 12/2012

Festgestellt und operativ entfernt wurde das Blasenkarzinom in 02/2008.
Sofort vom "30-Jahre-Dauerraucher" zum Nichtraucher am Tag der Diagnose! Dann die üblichen vierteljährlichen Blasenspiegelungen und dann Rezidiv in 2010.
Wieder eine OP (12/2010) und erstmalig einen Antrag gestellt.

Jetzt hab ich aber ein paar Fragen:
  • Ist es "normal", dass der Ausweis auf 2 Jahre befristet ist? Oder ist er 5 Jahre gültig, wobei schon 3 Jahre vergangen sind seit der Diagnose?
  • Meine Refluxbeschwerden habe ich nicht angegeben, weil mir bei Antragstellung nicht bekannt war, das die einen GdB von 10 - 30 mit sich bringen. Ist ein Einspruch in dem Falle ratsam?
Mit Zitat antworten
  #40  
Alt 24.03.2011, 14:16
Altmann Altmann ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 22.02.2007
Beiträge: 607
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Hallo angela,
ich denke mal, dass du wegen dem Rezidiv wieder zwei Jahre bekommen
hast. Ansonsten wärst Du neu bzw. heruntergestuft worden. Ja da sind
die immer schnell. Ich weis jetzt aber nicht genau, wie lange die Heilungs-
bewährung bei Blase ist. aber kannst Dich ja mal schlau machen beim
Versorgungsamt. Denen kann man auch mailen, wenn du Glück hast bekommst
Du eine Nachricht oder Du gehst gleich persönlich hin, wirkt besser.
Gruss Altmann
Mit Zitat antworten
  #41  
Alt 24.03.2011, 15:20
Det55 Det55 ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 12.09.2010
Ort: Land Brandenburg/PM
Beiträge: 83
Standard AW: Schwerbeschädigtenausweis.....

Hallo angela
Ich hatte Prostatakrebs und habe gleich 50 GdB für 5Jahre bekommen.Nun habe ich einen Verschlimmerungsantrag stellt,da ich immer noch Beschwerden habe.
Hier habe ich mal einen Link,wo du nachlesen kannst was dir eventuell zu steht.
Unter 10.3.5 wenn das für dich zu treffen sollte.
http://www.versorgungsmedizinische-g...l#TabVerdauung

LG an Alle
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 12:22 Uhr.


Für die Inhalte der einzelnen Beiträge ist der jeweilige Autor verantwortlich. Mit allgemeinen Fragen, Ergänzungen oder Kommentaren wenden Sie sich bitte an Marcus Oehlrich. Diese Informationen wurden sorgfältig ausgewählt und werden regelmäßig überarbeitet. Dennoch kann die Richtigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere für Links (Verweise) auf andere Informationsangebote kann keine Haftung übernommen werden. Mit der Nutzung erkennen Sie unsere Nutzungsbedingungen an.
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Gehostet bei der 1&1 Internet AG
Copyright © 1997-2024 Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V.
Impressum: Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V. · Eisenacher Str. 8 · 64560 Riedstadt / Vertretungsberechtigter Vorstand: Marcus Oehlrich / Datenschutzerklärung
Spendenkonto: Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V. · Volksbank Darmstadt Mainz eG · IBAN DE74 5519 0000 0172 5250 16 · BIC: MVBMDE55