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  #1  
Alt 13.09.2010, 16:53
Sibill Sibill ist offline
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Registriert seit: 11.09.2010
Beiträge: 1
Standard Brustpigmentierung / Tätowierung

Hey, da am Monitor,

wer kann mir weiterhelfen. Ich habe in 2008 eine SSM gehabt mit anschließendem Brustaufbau nach der DIEP-Methode. Alles soweit gut verlaufen, habe nur Probleme mit meinem Bauch. Aber darum geht es mir jetzt eigentlich nicht. Im letzten Jahr ist dann die Mamille geformt worden und anschließend erfolgte die medizinische Pigmentierung. Diese wurde aber nicht von einem Arzt durchgeführt, sondern von einem selbständig tätigen Pigmentierer. Meine PK hat die Kosten anteilsmäßig übernommen, nur meine Beihilfe ( ich bin Beamtin in NRW) will nicht zahlen. Sie sagen, dass sei nicht beihilfefähig, weil es nicht von einem Arzt oder Heilberufler gemacht worden ist, der nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechen kann.
Hat vielleicht irgendjemand auch mit seiner Beihilfestelle solche Erfahrung gemacht und am meisten würde mich interessieren, wie die Sache ausgegangen ist.

Schönen Tag noch
Sibill
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  #2  
Alt 15.09.2010, 00:57
Benutzerbild von eos
eos eos ist offline
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Registriert seit: 10.02.2009
Beiträge: 104
Standard AW: Brustpigmentierung / Tätowierung

Also ehrlich... die Form Deines Auftritts hier finde ich (gelinde ausgedrückt) nicht gerade die feine Englische Art . Und irgendwie wundere ich mich schon, anhand welcher Auswahlkriterien unsere öffentlichen Behörden ihre Staatsdiener in den sogenannten Beamtenstatus erheben. Dem entsprechend wundert mich so manches dann wieder nicht mehr...

Um trotzdem auf Deine Frage einzugehen, würde ich mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass Deine Beihilfenstelle wohl die Kosten der Pigmentierung nicht erstatten wird. Das ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut der Beihilfevorschriften. Dort heisst es in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhV nämlich "Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen -> Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten..." Ein Arzt wiederum muss, wenn er privat behandelt, anhand der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Ein Pigmentierer bzw. Tatoostudio kann natürlich über die GOÄ nicht abrechnen.

eos
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