Krebs-Kompass-Forum seit 1997  


Zurück   Krebs-Kompass-Forum seit 1997 > Allgemeine Themen > Rechtliches & Finanzielles (Krankenkasse, Rente etc.)

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 31.10.2006, 18:14
shalom shalom ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 25.08.2005
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 222
Standard Rentenabfindung/Witwenabfindung bei Wiederheirat

Hallo,

da ich von Betroffenen danach gefragt wurde, gebe ich gerne die folgenden Bemerkungen weiter.

Im Zusammenhang mit Witwenrente oder Witwenpension und deren ggf. Verrechnung mit Erwerbseinkommen gibt es auch noch einen ganz anderen finanziellen Aspekt zu beachten.

Es kann sein, daß ein Ehepartner des Verstorbenen wieder heiratet. Nur auf Antrag erhält er dann ggf. eine Rentenabfindung nach § 107 SGB VI (wenn der Verstorbene rentenversicherungspflichtig war) oder (wenn der Verstorbene Beamter war) eine Witwenabfindung nach § 21 Beamtenversorgungsgesetz (BVG).

Ohne eigenen Kommentar gebe ich als betroffener Laie die Sachlage wieder, so wie sie sich mir darstellt.

Nach § 107, Abs. 2 SGB VI, erhält der Hinterbliebene eines Rentenversicherungspflichtigen bei Wiederheirat auf Antrag das 24 fache des Durchschnitts der in den letzten 12 Monaten geleisteten Witwenrente (die ggf. durch eigenes Erwerbseinkommen gekürzt sein kann).

Nach § 21 BVG erhält der Hinterbliebene eines Beamten bei Wiederheirat auf Antrag das 24 fache der ungekürzten Witwenrente unabhängig von ggf. sonst zu berücksichtigendem eigenem Erwerbseinkommen.

Es empfiehlt sich daher im gegebenen Fall mit dem Rentenversicherungsträger bzw. mit der Beamten-Pensionskasse in Verbindung zu setzen, um die Sachlage zu prüfen.


Mit besten Grüßen
Shalom

Zum Nachlesen hier die Passagen aus den jeweiligen Gesetzen:

Nach Sozialgesetzbuch VI gilt für überlebende Partner von rentenversicherungspflichtigen Verstorbenen:
(siehe: http://www.lumrix.de/gesetze/sgb6/

§ 107 Rentenabfindung
(1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.
(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.
(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.



Nach dem Beamtenversorgungsgesetz gilt für überlebende Partner von Beamten:
(siehe: http://www.gesetze.juris.de/bundesre...tvg/gesamt.pdf)

BeamtVG § 21 Witwenabfindung

(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
__________________
Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun.


(Johann Wolfgang von Goethe)
"Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 08:37 Uhr.


Für die Inhalte der einzelnen Beiträge ist der jeweilige Autor verantwortlich. Mit allgemeinen Fragen, Ergänzungen oder Kommentaren wenden Sie sich bitte an Marcus Oehlrich. Diese Informationen wurden sorgfältig ausgewählt und werden regelmäßig überarbeitet. Dennoch kann die Richtigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere für Links (Verweise) auf andere Informationsangebote kann keine Haftung übernommen werden. Mit der Nutzung erkennen Sie unsere Nutzungsbedingungen an.
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Gehostet bei der 1&1 Internet AG
Copyright © 1997-2024 Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V.
Impressum: Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V. · Eisenacher Str. 8 · 64560 Riedstadt / Vertretungsberechtigter Vorstand: Marcus Oehlrich / Datenschutzerklärung
Spendenkonto: Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V. · Volksbank Darmstadt Mainz eG · IBAN DE74 5519 0000 0172 5250 16 · BIC: MVBMDE55