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  #1  
Alt 15.04.2005, 16:47
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Standard Zuzahlungen für Strahlenfahrten

Hallo,
ich habe mal eine Frage: pro Fahrt mit dem Taxi ins Krankenhaus musste ich 5 € Eingenanteil bezahlen. Also bei 30 Fahrten (hin-und zurück) waren das satte 300 €. Eine Freundin brauchte nur für die erste und letzte Fahrt je 5 € bezahlen. Mein Schabearbeiter bei der Krankenkasse sagt, dass das nicht richtig ist. Ich weiß nicht so recht ob ich ihm glauben kann. Wie ist es euch ergangen? Weiß jemand wo man irgend etwas darüber lesen kann?
Allen noch einen schönen Tag wünscht
Gaby
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  #2  
Alt 15.04.2005, 16:53
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Birgit8 Birgit8 ist offline
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Standard Zuzahlungen für Strahlenfahrten

Hallo Gaby,
habe das gleiche Problem!!!
Lis bitte mal im Thread "Finanzielles ...." nach.
Da sitzen "Experten"!

Nach meinem Einspruch bekam ich wieder einen abschlägigen
Bescheid.Die AOK zahlt mir das nicht.
Ich könnte jetzt eine Sozialklage anstreben.
Aber wer garantiert mir Erfolg und streckt mir das Geld vor??
Lies mal da nach,wie es oben angedeutet habe.Da arbeitet jemand
auch bei einer KK.
Gruss Birgit
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  #3  
Alt 15.04.2005, 18:45
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Standard Zuzahlungen für Strahlenfahrten

Hallo Ihr Beiden,
habe dieses Jahr Bestrahlungen in AAchen bekommen.
Ich musste jeweils für die erste und letzte Fahrt 10,00 Euro
zuzahlen .Die Fahrten zur Bestrahlung und zur Chemotherapie gelten als Serienfahrten und somit entfällt die Zuzahlung von 5,00 Euro pro Fahrt.
Nach meinen Informationen werden allerdings die Fahrten zum
Einzeichnen nicht mehr übernommen.
So und jetzt wünsche ich Euch viel Erfolg.
Das ist eigentlich eine Information,die sowohl die Krankenkassen haben und die ausfüllenden Ärzte auch.
Liebe Grüsse
Elli
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  #4  
Alt 15.04.2005, 19:04
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Hallo Gaby,

leider ist es so das die Krankenkassen keine klare Vorgabe haben wie sie verfahren "müssen". Darum ist es tatsächlich so das einige Kassen nach wie vor nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung geleistet werden muss und andere wieder je Fahrt 5 € zuzahlen müssen. Leider ist das so und gerade die Uneinigkeit finde ich sehr traurig.

Die Krankenkassen mit der hohen Zuzahlung trösten die Versichterten damit das sie ja einen Befreiungsantrag stellen können und durch die hohe Zuzahlung auch eher an die Belastungsgrenze ran kämen.

Das ist wohl er einzige Ausweg. Auch ich gehöre zu denen die pro Hin- und Rückfahrt 10 € zuzahlen müssen. Fahre zwar nur alle 3 Wochen mit dem Taxi, doch auch bei mir sind schon über 100 € zusammen gekommen.

Schicke dir mal einen Link mit der sehr interessant ist. Auch hier habe ich nachgelesen (weil ich es nicht glauben wollte) das die obige Sachlage so ist.
http://www.betacare-infoservice.de/b...tpl_start.php?

Wünsche dir alles Gute
Brigitte
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  #5  
Alt 15.04.2005, 19:16
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Hallo Gaby,
habe gerade eine Bestrahlungsserie hinter mir. Zu Anfang habe ich gleich, nachdem ich die Kostenübernahme zugeschickt bekam, meinen Sachbearbeiter nach der Zuzahlung gefragt.
Ich musste 10% des Taxipreises - aber mindestens 5 und höchstens 10 € für die erste und die letzte Fahrt zuzahlen.
In meinem Fall also 2 x 5 €, da die Entfernung nicht so weit war.
Bei Elli waren wohl mehr Kilometer deshalb 2 x 10 €

Birgitt hat aber recht. Schau noch einmal unter Rechtliches und Finanzielles nach da stehen auch die entsprechenden §§ .

Scheinbar herrschen unter den Kassen unterschiedliche Meinungen. Wie so häufig in letzter Zeit.
Am besten, du weist auch die entsprechenden §§ in einem Widerspruch hin und schickst diesen Widerspruch gleich an den Leiter deiner Krankenkasse.

Ich muss jetzt ab nächste Woche wieder erneut eine Bestrahlung durchführen lassen - hatte gerade mal drei Wochen Pause- aber eine neue Metastase zwingt mich dazu. Nun habe ich gestern erneut einen Antrag bei meiner Krankenkasse auf Übernahme der Fahrkosten gestellt. Mal sehen, ob es diesmal auch wieder ohne Probleme geht.

Dir viel Erfolg
und liebe Grüße
Waltraud
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  #6  
Alt 15.04.2005, 22:48
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Hallo Gabi,
ich bin stets mit dem Taxi zur Bestrahlung (und zurück) gefahren. Ich bekam im Krankenhaus den Antrag ausgefüllt (begründete Notwendigkeit, kein Problem) und gab es weiter an den Sachbearbeiter. Genehmigt wurde es innerhalb einiger Tage und ich zahlte lediglich 10 EUR insgesamt.
Ach ja, die Taxivereinigung verlangte danach nochmals 5 EUR (wurden anscheinend von der Kasse nicht bezahlt)!
Wieso mußt Du jedes Mal zahlen? Die Taxis rechnen direkt mit der KK ab. Der Sachbearbeiter hätte Dir das anbieten sollen.
Lasse Dir vom Taxler jeweils Quittung geben und fordere es auf jeden Fall von der KK zurück.
Viel Glück und alles Gute
potima
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  #7  
Alt 15.04.2005, 23:57
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Hallo Gabi
Ich habe vor einer Woche meine Bewilligung für dei Bestrahlungsfahrten bekommen. Das ist eine Sammelfahrt, und man bezahlt insgesamt mindestens einen Eigenanteil vom 5 € und höchstens 10 €.
Bei den Chemos war es genauso. Ich habe zu meinen Bestrahlungen fast 40 km eine Strecke und würde ja Arm werden.
Sprech mal mit deiner Krankenkasse, das ist eine Sammelfahrt und du mußt nur einmal zahlen, die sollen mal in ihren Satzungen schauen.
Einen lieben Gruß Ilona
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  #8  
Alt 17.04.2005, 12:30
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Hallo alle Miteinander,
wie ihr ja lesen konntet, erging es uns allen total unterschiedlich. Habe auch unter Rechtliches und Finanzielles nachgeschaut und einiges gefunden aber nirgendwo geht klar hervor wie es bei Serienfahrten ist. Habe allerdings dadurch Kontakt zu einem Sachbearbeiter einer KK bekommen, der mir Unterlagen zukommen lassen will. Wenn ich mehr weiß, melde ich mich noch einmal.
Ansonsten allen einen schönen Sonntag wünscht
Gaby
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  #9  
Alt 17.04.2005, 15:13
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hallo Gaby, ich mußte genauso zahlen wie Ilona. Meine Krankenkasse wollte auch erst, daß ich mehr zahlen muß. Dann habe ich mit der Bremer Krebsgesellschaft in Verbindung gesetzt. Dort wurde mir gesagt, ich solle noch mal mit meiner KK sprechen und sagen daß ich mit der Krebsgesellschaft gesprochen habe. Und siehe da, auf einmal mußte ich nur den anteiligen Betrag zahlen.Also laß dich nicht übers Ohr hauen. Viel Glück dabei. Liebe Grüße Inge
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  #10  
Alt 27.05.2005, 16:31
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blinky44 blinky44 ist offline
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Hi Gabi
Ich bin bei der AOK fahre alle 3 Wochen mit dem Taxi und zahle auch für Hin und Rückfahrt 10 Euro.
Uta
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  #11  
Alt 27.05.2005, 20:14
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Hallo alle Miteinander,
es ist tatsächlich so, dass man pro Fahrt 10 € bezahlen muss (siehe Anhang). Falls ihr tatsächlich nur für die erste und letzte Fahrt bezahlen müsst ist das ein Entgegenkommen eurer KK.
Nachstehende Info habe ich von Andreas erhalten. Er hat sich wirklich große Mühe gemacht und diese Info vom Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auch unter rechtl./finanz. eingestellt.


anbei übersende ich Ihnen umfangreiche Informationen zum Thema Fahrkosten
und damit verbundene Zuzahlungsregelungen.

Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören auch
Fahrkosten im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen (§ 60 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V).

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang
mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen
notwendig sind,

- bei Leistungen, die stationär erbracht werden,
- bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch ohne das eine stationäre
Behandlung erfolgt,
- bei Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendigen
Krankentransportwagen,
- bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer
vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im
Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder
teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Bei
mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalles
ist die Eigenbeteiligung des Versicherten auf die erste und die letzte Fahrt
beschränkt.

Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen
Notwendigkeit im Einzelfall. Als Fahrkosten werden bei öffentlichen
Verkehrsmitteln der Fahrpreis anerkannt, im Übrigen die nach den
Vorschriften über die Versorgung mit Krankentransportleistungen nach § 133
SGB V berechnungsfähigen Beträge, bei Benutzung eines privaten Kfz der
jeweilige Höchstsatz nach dem Bundesreisekostengesetz (0,22 EUR bzw. 0,24
EUR bei Mitnahme einer Begleitperson je Kilometer), höchstens jedoch die
Kosten für ein erforderliches Transportmittel.

Die bis zum 31. Dezember 2003 bestehende Möglichkeit der Fahrkostenübernahme
auch bei ambulanter Behandlung in sog. Härtefällen nach § 61 SGB V wurde
durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) aufgehoben. Stattdessen bestimmt
die neue Vorschrift, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung einer vorherigen
Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen und nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen werden dürfen. Durch das GMG
wurde dem zum 1. Januar 2004 neu geschaffenen Gemeinsamen Bundesausschuss
die Aufgabe zugewiesen, diese Ausnahmefälle in Richtlinien festzulegen.


KRANKENTRANSPORTRICHTLINIEN

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2004 die
Richtlinien zur Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen
(Krankentransport-Richtlinien) beschlossen. Die Richtlinien unterscheiden
zwischen Rettungsfahrten, Krankentransporten und Krankenfahrten:

- Rettungsfahrten sind Fahrten, die mit einem Rettungswagen, einem
Notarztwagen oder einem Rettungshubschrauber durchgeführt werden.
- Krankentransporte sind solche, bei denen der Versicherte während der Fahrt
einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines
Krankentransportwagens bedarf oder deren Erforderlichkeit aufgrund seines
Zustands zu erwarten ist.
- Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
privaten Kraftfahrzeugen Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden.

Nach den Richtlinien sind Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
verordnungsfähig bei Dialysebehandlung, onkologischer Strahlentherapie oder
onkologischer Chemotherapie sowie sonstigen Serienbehandlungen mit hoher
Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum.

Fahrten zur ambulanten Behandlung können auch für schwer in ihrer Mobilität
eingeschränkte Patienten übernommen werden, wenn diese

- einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H"
besitzen, oder
- bei denen Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III vorliegt, oder
- wenn eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und
eine Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

Der Wortlaut dieser Richtlinien ist am Ende dieses Informationspapiers
abgedruckt.


* GENEHMIGUNGSVORBEHALT

§ 60 Abs. 1 S. 3 SGB V legt fest, dass Fahrkosten zu einer ambulanten
Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen
werden.
Bei Krankenfahrten mit einem Taxi oder Mietwagen ist zu beachten, dass diese
nur dann vom Arzt verordnet werden können, wenn der Versicherte aus
zwingenden medizinischen Gründen ein öffentliches Verkehrsmittel oder einen
privaten PKW nicht benutzen kann (vgl. § 7 Abs. 3 der
Krankentransport-Richtlinien). Nach § 2 Abs. 3 der
Krankentransport-Richtlinien ist eine Verordnung durch den Arzt nicht
erforderlich, wenn der Versicherte mit dem privaten PKW oder einem
öffentlichen Verkehrsmittel fährt. Stattdessen sieht § 7 Abs. 4 der
Krankentransport-Richtlinien vor, dass der behandelnde Arzt auf Wunsch des
Versicherten in diesen Fällen eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei
seiner Krankenkasse ausstellen kann.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zu der Frage des Erfordernisses
einer vorherigen Genehmigung darüber hinaus Folgendes vereinbart:

Nach den konkretisierenden Richtlinienvorgaben sind Krankenfahrten zur
ambulanten Behandlung in den definierten Ausnahmefällen, aber auch
notwendige Krankentransporte im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung
vorher durch die Krankenkasse zu genehmigen. Die vorherige Genehmigung
dürfte bei planbaren Behandlungen (z.B. Dialysebehandlung und onkologische
Chemo- oder Strahlentherapie) in der Regel keine Probleme bereiten. Der Arzt
kann frühzeitig eine entsprechende Serienverordnung ausstellen. Bei "akut"
notwendig werdenden Krankentransporten im Zusammenhang mit einer ambulanten
Behandlung dürfte die Einholung einer vorherigen Genehmigung durch die
Krankenkasse allerdings auf Schwierigkeiten stoßen, insbesondere wenn sich
die Notwendigkeit dieser Fahrten außerhalb der Geschäftszeit einer
Krankenkasse ergibt. Gleiches gilt - unabhängig davon, ob ein öffentliches
Verkehrsmittel/ein Privat-PKW oder ein Taxi/Mietwagen benutzt wird - für
Fahrten von Schwerbehinderten und Pflegebedürftigen im Sinne des § 8 Abs. 3
Krankentransport-Richtlinien, wenn in diesen Fällen Fahrten zur ambulanten
Behandlung ebenfalls aus akutem Anlass durchgeführt werden.

Bei nicht planbaren Krankentransporten zur ambulanten Behandlung und
Krankenfahrten mit einem Taxi/Mietwagen in Fällen des § 8 der
Krankentransport-Richtlinien kann die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 9 der
Krankentransport-Richtlinien erforderliche Genehmigung im Einzelfall auch
nachträglich eingeholt werden.

Zur Erleichterung des verwaltungspraktischen Ablaufs kann die Krankenkasse
im Übrigen überlegen, ob sie Versicherten mit einem Schwerbehindertenausweis
mit einem relevanten Merkzeichen oder Versicherten der Pflegestufe 2 oder 3
einen generellen "Genehmigungsausweis" ausstellt. Damit könnte signalisiert
werden, dass bei einer vom Arzt für medizinisch notwendig gehaltenen und
somit verordneten Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen die vorherige
Genehmigung durch die Krankenkasse als erteilt gilt.


ZUZAHLUNGSREGELUNG BEI FAHRKOSTEN

Das GMG hat auch zu einer Änderung der Zuzahlungen bei der
Leistungsinanspruchnahme von Fahrkosten geführt. Auch hier gilt die
allgemeine Zuzahlungsregelung. Die Versicherten haben daher grundsätzlich
für jede Fahrt eine Zuzahlung in Höhe von 10 v.H. der Kosten, mindestens
aber 5,- EUR und maximal 10,- EUR und nicht mehr als die tatsächlichen
Fahrkosten zu zahlen. Nur bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären
Behandlung in Kombination mit einer vollstationären Behandlung beschränkt
sich die Zuzahlung bei den Fahrkosten jeweils auf die erste und letzte Fahrt
der gesamten Krankenhausbehandlung, wenn durch die Behandlung eine an sich
gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden
oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist. Das bedeutet, dass
grundsätzlich auch bei Fahrten zur Dialyse oder zu einer onkologischen
Strahlen- oder onkologischen Chemotherapie eine Zuzahlung je Fahrt durch den
Versicherten zu entrichten ist.

Nach altem Recht wurden Fahrkosten für Versicherte, die nicht als Härtefälle
von den Zuzahlungen befreit waren, nur übernommen, wenn die Kosten je Fahrt
13,- EUR überstiegen. Die Versicherten waren somit bis zum 31. Dezember 2003
mit bis zu 13,- EUR je Fahrt an den Kosten beteiligt. Seit dem 1. Januar
2004 beträgt die Zuzahlung nur noch maximal 10,- EUR je Fahrt.

Darüber hinaus ist auch die Zuzahlung bei Fahrkosten durch die Einbeziehung
in die sogenannte Überforderungsklausel sozial abgefedert. Danach ist die
Belastung der Versicherten mit Zuzahlungen insgesamt auf 2 % der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt beschränkt. Bei chronisch Kranken ist
diese Belastungsgrenze auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt reduziert. Zusätzlich werden von jedem Bruttoeinkommen
Freibeträge für Ehegatten sowie für Kinder abgezogen, so dass die Lasten für
Familien gemindert werden.



Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Krankenfahrten
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V
(Krankentransport-Richtlinien)

in der Fassung vom 22. Januar 2004
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 18: S. 1342

zuletzt geändert am 21. Dezember 2004
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005, Nr. 41: S. 2 937
in Kraft getreten am 2. März 2005



Inhaltsverzeichnis


§ 1 Allgemeines

§ 2 Verordnung

§ 3 Notwendigkeit der Beförderung

§ 4 Auswahl des Beförderungsmittels

§ 5 Rettungsfahrten

§ 6 Krankentransporte

§ 7 Krankenfahrten

§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung

§ 9 Genehmigung

§ 10 Information des Versicherten

§ 11 Überprüfung der Richtlinien

§ 12 Inkrafttreten

Anlage 1: "Inhalt der Verordnung"
Anlage 2: "Ausnahmefälle nach § 8 der Richtlinien"


§ 1 Allgemeines
(1) Diese Richtlinien gemäß § 92 Abs.1 SGB V regeln die Verordnung von
Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der
vertragsärztlichen Versorgung. Die Leistungen sind nach § 73 Abs. 2 Nr. 7
SGB V vom Vertragsarzt zu verordnen.
(2) Gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme von
Krankenbeförderungsleistungen ist § 60 SGB V.

§ 2 Verordnung
(1) Für die Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung hat der
Vertragsarzt
- die Notwendigkeit der Beförderung nach § 3 zu prüfen und
- das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auszuwählen.
Die Verordnung ist auf dem vereinbarten Vordruck auszustellen. Die Inhalte
der Verordnung sind in Anlage 1 geregelt.
(2) Der Vertragsarzt soll die Verordnung vor der Beförderung ausstellen. Nur
in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann er nachträglich
verordnen. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Versicherte in Lebensgefahr
befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er
nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhält.
(3) Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel ist eine Verordnung nicht erforderlich.
(4) Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen
ist ebenfalls keine Verordnung auszustellen, sondern der Versicherte zur
Klärung der An- und Abreise direkt an seine Krankenkasse zu verweisen.

§ 3 Notwendigkeit der Beförderung
(1) Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass
die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend
medizinisch notwendig ist. Der zwingende medizinische Grund ist auf der
Verordnung anzugeben. Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht
vor, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden,
Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig.
(2) Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in
der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen
Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbaren geeigneten
Behandlungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit der Beförderung ist für den Hin-
und Rückweg gesondert zu prüfen.

§ 4 Auswahl des Beförderungsmittels
Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels gemäß der §§ 5 bis 7 ist
ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung ist
deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und
seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.

§ 5 Rettungsfahrten
(1) Der Versicherte bedarf einer Rettungsfahrt, wenn er aufgrund seines
Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen,
Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden muss oder der Eintritt
eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist.
(2) Rettungswagen (RTW) sind für Notfallpatienten zu verordnen, die vor und
während des Transportes neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher
Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu
erhalten oder wieder herzustellen.
(3) Notarztwagen (NAW) sind für Notfallpatienten zu verordnen, bei denen vor
oder während des Transportes lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen
oder zu erwarten sind, für die ein Notarzt erforderlich ist. Dies gilt
entsprechend für die Verordnung von Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF).
(4) Rettungshubschrauber (RTH) sind zu verordnen, wenn ein schneller
Transport des Patienten mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht
ausreichend ist. Darüber hinaus sind Rettungshubschrauber anzufordern, wenn
eine schnellere Heranführung des Notarztes an den Notfallort zur
Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder zur Herstellung der
Transportfähigkeit des Patienten mit dem jeweils geeigneten Transportmittel
notwendig ist.
(5) Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und
Rettungshubschrauber sind über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle
anzufordern.

§ 6 Krankentransporte
(1) Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn der Versicherte während
der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des
Krankentransportwagens (KTW) bedarf oder deren Erforderlichkeit aufgrund
seines Zustandes zu erwarten ist. Die fachliche Betreuung in
Krankentransportwagen wird nach den maßgeblichen landesrechtlichen
Vorschriften durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal gewährleistet.
Die medizinischtechnische Einrichtung ist auf die Beförderung von
Nicht-Notfallpatienten ausgelegt.
(2) Der Krankentransport soll auch dann verordnet werden, wenn dadurch die
Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Versicherten vermieden
werden kann.
(3) Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch die Krankenkasse. Dies gilt nicht für Fahrten zu einer
vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115 a SGB V oder zu einer
ambulanten Operation gemäß § 115 b SGB V.

§ 7 Krankenfahrten
(1) Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den
Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur
Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung des
Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt.
(2) Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist
zulässig, bei

a) Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 SGB V),
b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115 a SGB
V, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder
teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
c) Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115 b SGB V im Krankenhaus
oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation
erfolgender Vor- oder Nachbehandlung.
Einzelheiten zu den Regelungen zu b) und c) sind in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
SGB V i. V. m. §§ 115 a und 115 b SGB V und den darauf beruhenden
Vereinbarungen einschließlich dem gem. § 115 b Abs. 1 SGB V gültigen Katalog
geregelt.
(3) Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi ist nur dann zu
verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen
öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen
kann.
(4) Kann der Versicherte mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen
Verkehrsmitteln fahren, stellt der Vertragsarzt in den Fällen des Absatzes 2
Buchstabe c und des § 8 keine Verordnung, aber auf Wunsch des Versicherten
eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse aus.
(5) Falls mehrere Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren werden
müssen, hat der Vertragsarzt je Patient eine Sammelfahrt unter Angabe der
Patientenzahl zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen
stehen.

§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
(1) In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten
Behandlung außer der in § 7 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geregelten Fälle bei
zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und
vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung
durch die Krankenkasse.
(2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,
- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen
Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen
längeren Zeitraum aufweist,
und
- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende
Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine
Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien genannten
Ausnahmefällen in der Regel erfüllt. Diese Liste ist nicht abschließend.
(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte
verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem
Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI
in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen
genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von
Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer
der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität
betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum
bedürfen.
(4) Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und
des Beförderungsmittels ist zu begründen. Fahrten, für die ein zwingender
medizinischer Grund nicht vorliegt, z. B. Fahrten zum Abstimmen von
Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind keine
Krankenkassenleistung.

§ 9 Genehmigung
Fahrten nach § 6 Abs. 3 sowie § 8 dieser Richtlinienbedürfen einer
vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Genehmigungspflichtige
Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang
(z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der
Krankenkasse festgelegt.

§ 10 Information des Versicherten
Der Versicherte soll darüber unterrichtet werden, dass seine Zuzahlung gemäß
§ 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt -
mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht
mehr als die Kosten der Fahrt - beträgt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen
die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage
einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des
Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

§ 11 Überprüfung der Richtlinien
Die Auswirkungen dieser Richtlinien werden bis zum 31.12.2004 überprüft.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft.


Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung durch das Kommunikationscenter erstellt
worden, dient Ihrer Information und schließt Rechtsverbindlichkeit aus.

Mit freundlichem Gruß

Gerlind Nestler

Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung


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  #12  
Alt 28.05.2005, 14:47
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Standard Zuzahlungen für Strahlenfahrten

Hallo Gaby,
habe nochmal mit der Krankenkasse gesprochen,also man hat mir gesagt,das es sich bei Bestrahlungsfahrten um sogenannte Serienfahrten handeltund dann ist auch nur der gestzliche Eigenanteil für die erste und letzte Fahrt zu bezahlen.
Allerdings muss auf dem Schein auch Serienfahrt vermerkt sein.
Liebe Grüsse
Elli
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  #13  
Alt 29.05.2005, 09:51
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Standard Zuzahlungen für Strahlenfahrten

Hallo Gabi,

zur Serienfahrt der Bestrahlungen gehört auch die Simulation (Einzeichnung!), denn durch diese ambulanten Behandlungen der Strahlenserie wird ja ein stationärer Aufenthalt vermieden und zwar gilt das auch für die Chemotage!!!!Ich würde mir das nicht gefallen lassen. Die vertreter der Krankenkassen sitzen alle an einem Verhandlungstisch und dann kann nicht jeder
Bearbeiter der KK anders entscheiden. Wichtig ist aber, daß der Arzt auf der Verordnung vermerkt, daß es sich um Serienfahrten handelt und dadurch ein längerer stationärer Krankenhaus-Aufenthalt vermieden wird, denn dieser käme den KK wesentlich teurer!!!!!
Mädels laßt Euch das nicht gefallen mit der Zuzahlung für jede einzelne Fahrt.
Ich habe jahrelang als Rechnungsprüferin u.a. auch alle Taxi-Rechnungen bezahlt und sehe das heute noch genauso, daß dieser Zusatz vom Arzt auf der Verordnung nicht fehlen darf, damit Ihr von den KK nicht abgezockt werdet und dann eben nur für die 1. und letzte Fahrt die Zuzahlung zu leisten habt!!!!

Also:

1. den Arzt darauf aufmerksam machen, daß der
"Zusatz" auf der Verordnung nicht fehlen darf.

2. den Mitarbeitern der KK besser auf die Füße
steigen!

Wünsche euch allen einen schönen Sonntag und viel Erfolg beim "Durchkämpfen" zur Minimierung Eurer Zuzahlungsleistungen.

Liebe Grüße

Leni
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  #14  
Alt 01.06.2005, 16:34
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Standard Zuzahlungen für Strahlenfahrten

ich habe mich bei meiner kk (aok) erkundigt und die sachbearbeiterin sagte mir, ich müsse 10 euro pro tag dazu bezahlen! das sind bei mir dann auch 330 euro. ich sagte ihr das mir den 10 euro für die erste und letzte fahrt und sie sagte mir es wäre nicht so. sie meinte auch noch die aok bayern müsse nicht die gleichen richtlinien wie die anderen kk bzw. aok`s haben.... verwirr...
aber: wenn ich selber fahre bekomme ich 14 cent pro kilometer erstattet. da ich jeden tag über 70 kilometer fahren muss bekomme ich am ende ungefähr das raus, was ich für´s taxi zahlen müsste!!!! solange es geht fahre ich selber!!!
aber eine frechheit ist es schon, dass man einer max. 20 euro bezahlen muss und der andere 300 und mehr euro! man hat doch eh schon genug probleme am hals!
holly
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