Krebs-Kompass-Forum seit 1997  


Zurück   Krebs-Kompass-Forum seit 1997 > Krebsarten > Brustkrebs

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 22.11.2003, 00:11
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

hallo liebe frauen,
habe mal eine frage,lese zwar das man gegen diese runterstufung einspruch erhoben hat (vdk) aber keine frau schreibt was darauß geworden ist :-( warum ist das so???wir können uns doch nur helfen oder
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 23.11.2003, 19:37
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

Liebe Maja,
Bitte nicht traurig sein, aber das Verfahren vor dem Sozialgericht dauert endlos lange.
Mein Bescheid war im März 2001, danach folgte der Wiederspruch und dann die Klage.
Ich sehe es als einen Vorteil, daß die Sache so lange dauert, denn dadurch kann ich meinen Ausweis immer wieder verlängern lassen und habe in der Zeit weiterhin meine 70 % und alle dazugehörigen Vergünstigungen.
Ich werde hier auf jeden Fall berichten, wie es ausgegangen ist.
Liebe Grüße Christel
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 23.11.2003, 21:54
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

Danke Engelchen,
dann kann ich meinen Ausweis im März verlängern lassen.Muß ich da hin gehen oder kann ich ihn auch dahin schicken? mit der bitte um verlängerung

Liebe Grüße Maja
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 19.02.2004, 18:32
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

Hallo Engelchen und alle Forumfrauen,
wollte meinen Schwerbehindertenausweis auch verlängern lassen geht aber nicht,im Brief vom VdK steht (da bislang vom Versorgungsamt lediglich ein GdB von 30% anerkannt ist.Damit erfüllen Sie nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis)Habe ich nun nicht mehr meine 50% obwohl das Schwerbehindertenverfahren noch läuft? wäre für eine Info sehr dankbar.
Liebe Grüße Maja
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 20.02.2004, 01:39
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

Hallo Maja!Ich hatte bevor ich 2001 an Brustkrebs erkrankte 30%.hab dann nach der Op einen neuen Antrag gestellt.Danach bekam ich 60%.Da ich schon länger im Vdk bin,habe ich mich dann dort erkundigt.Alle Papiere eingereicht..jetzt habe ich 70%.Ich bin noch 44Jahre alt und eine neue Aussstellung oder verlängerung ist für 2005 vorgesehen.Das beste war...Antwort einer Sachbearbeiterin sie haben doch wieder eine Brust.Ich habe dann gefragt...Wie wenn ich keinen Aufbau hätte Würden die Prozente höher sein?! ja war die Antwort.
Lieben Gruss Mechthild
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 20.02.2004, 12:25
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

Hallo Maja,
wieviel Prozente hast Du denn nun: 30% oder 50%? Und hast Du nun schon mal einen Ausweis gehabt oder nicht? Deine Äußerung oben ist echt verwirrend.
Gruß Birgit
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 20.02.2004, 13:13
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

Hallo zusammen,

ich lese hier zum ersten Mal etwas über diese Ausweise bzw. die Prozente. Mir hat bis jetzt noch niemand gesagt, dass ich so etwas beantragen soll. Und welche Vorteile hat frau davon????

Vielen Dank für die Antworten.
LG Inge
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 20.02.2004, 15:17
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

Hi Inge,

du kannst beim Versorgungsamt deiner Heimatstadt nach einer Brustkrebserkrankung Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen. Eine Schwerbehinderung wird anerkannt ab einem Behinderungsgrad von 50%.
Bei Brustkrebs liegt der zu erwartende Behinderungsgrad vor Ablauf einer 5jährigen Heilungsbewährung meines Wissens bei 65-80%, also ist der Schwerbehindertengrad auf jeden Fall erreicht.
Ich habe die Broschüre jetzt nicht vorliegen, aber u.a. genießt du dadurch einen besonderen Kündigungsschutz, kannst Mehrarbeit ablehnen, bekommst der Anzahl deiner wöchentlichen Arbeitstage entsprechend Sonderurlaub im Jahr und hast einen steuerlichen Freibetrag im Jahr, gestaffelt nach dem Grad der Behinderung.
Die Antragsbearbeitung dauert ca. 3 Monate, schneller geht es, wenn du die Berichte aus deinen Krankenakten in Kopie dem Antrag beifügst.
Mehr Informationen gibts z.B. unter www.behinderung.org
Viel Erfolg! Sanni
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 20.02.2004, 17:11
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

danke für die Auskunft. Werde es mal versuchen.

Gruss Inge
Mit Zitat antworten
  #10  
Alt 20.02.2004, 17:11
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

danke für die Auskunft. Werde es mal versuchen.

Gruss Inge
Mit Zitat antworten
  #11  
Alt 20.02.2004, 18:24
Benutzerbild von Maryjoe183
Maryjoe183 Maryjoe183 ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 11.11.2003
Beiträge: 222
Standard sozialgericht

1. Lohn- und Einkommensteuer (§ 33 b EStG)
Zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung durch die Behinderung
werden folgende Pauschbeträge gewährt:
Höchster GdB des Jahres ist maßgebend. Der Pauschbetrag für
Blinde "Bl" und hilflose Personen "H" beträgt jährlich DM 7.200.
Als Nachweis gelten der Schwerbehinderten-Ausweis bzw. der Bescheid des Versorgungsamtes.
Körperbehinderten mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, jedoch mehr als 25, steht der entsprechende Pauschbetrag
nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen zu:
Wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente
(z. B. Unfallrente, – nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung)oder andere laufende Bezüge besteht oder die Körperbehinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.
Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen
abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als
6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen
ist deren Gesamtauswirkung maßgebend.
Merkzeichen
Die Ausweis-Merkzeichen bedeuten:
G = gehbehindert H = hilflos
aG = außergewöhnlich gehbehindert Bl = blind
RF= Rundfunk- und Fern- B = ständige Begleitung
sehgebührenbefreiung notwendig
Grad der Behinderung (GdB) Pauschale (DM jährlich)
25-600
35-800
45-900
55-1.110
65-1.410
75-1.740
85-2.070
90-2.400
100-2.760

Die Steuerfreibeträge sind bei Hausfrauen bei Zusammen-Veranlagung auf den Ehemann übertragbar.
Bei rückwirkender Feststellung des GdB kann der Steuerminderbetrag,
der sich aus der normalen Veranlagung des Steuerpflichtigen
ohne die Berücksichtigung der Körperbehinderung ergibt, rückwirkend
erlassen oder erstattet werden. Diese Neuveranlagung ist
grundsätzlich von dem Kalenderjahr ab durchzuführen, in dem der
Antrag auf Feststellung des GdB gestellt wurde. Wenn der Steuerpflichtige
nachweist, daß ihm auch vor dem Zeitpunkt der Antragstellung
Mehraufwendungen infolge der Körperbehinderung erwachsen
sind, so wird die Steuerminderung von diesem nachgewiesenen
Zeitpunkt gewährt. Der nachgewiesene Zeitraum kann lt. einem
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, (AZ: III K 311 83)
auch über fünf Jahre hinausgehen.
Für die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haushaltshilfe
(Putzfrau) können Schwerbehinderte (mind. 45 GdB) jährlich
bis zu DM 1.800 als »außergewöhnliche Belastung« geltend machen.
Es ist zu beachten, daß die Haushaltshilfe auch bei nur stundenweise
regelmäßigem Einsatz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
tätig ist. Wegen der Lohnsteuerpflicht gibt das zuständige Finanzamt
Auskunft.
2. Rund ums Auto
a) Lohn- und Einkommensteuer
(Erhöhung der km-Pauschale ab 1. 1. 2001)
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Schwerbehinderte
mit einem GdB von mind. 70 (Geh- und Stehbehinderte
schon mit mind. 50) ohne besonderen Nachweis einen Pauschbetrag
von –,58 DM je Fahrtkilometer als Werbungskosten geltend machen.
Für Privatfahrten im eigenen PKW können Behinderte mit mind.
80 GdB jährlich 3000 km mit DM –,58/km, also einen Pauschbetrag
von DM 1.740 als »außergewöhnliche Belastung« geltend machen.
Wer mehr als 3000 km absetzen möchte, muß anstelle des Pauschbetrags
die Fahr-km einzeln belegen. Bei den "außergewöhnlichen
Belastungen" wird die sog. "zumutbare Eigenbelastung" angerechnet.
Geh- und Stehbehinderte können diese Vergünstigung schon
ab mind. 70 GdB erhalten. Steuerpflichtige können diese Regelung
auch für den Ehegatten oder Kinder in Anspruch nehmen. Behinderte,
die mangels eines eigenen PKW auf ein Taxi angewiesen sind,
können anstelle des DM 1.740 -Pauschbetrags die nachgewiesenen
Aufwendungen für Taxifahrten absetzen. Diese Beträge können zusätzlich
zu dem Pauschbetrag für Körperbehinderte beantragt werden.
b) Kraftfahrzeugsteuer
1. Befreiung
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von Personenkraftwagen
oder Krafträdern, die für Behinderte zugelassen sind,
die infolge einer nicht nur vorübergehenden Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr außergewöhnlich beeinträchtigt
sind, (Merkmal »aG«), Blinde, (Merkmal »Bl«) oder Hilflose,
(Merkmal »H«), außerdem Schwerkriegsbeschädigte unter
bestimmten Voraussetzungen.
2. Ermäßigung (nur bei Verzicht auf Freifahrt)
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung um 50 % erhalten Schwerbehinderte,
die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind, Merkmal »G«; auch ohne Merkmal »G«, wenn
der Schwerbehinderte einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck
besitzt.
Anträge sind bei der zuständigen Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamtes
unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu stellen.
c) ADAC-Beitrag
Wenn für das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
erfüllt sind, räumt der ADAC einen Beitragsnachlaß von
50 % ein.
d) Parkerleichterung
Parkerleichterung wird Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung (»aG«) gewährt. Außergewöhnlich Gehbehinderte
sind Personen, die sich nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen
können. Die Plakette ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde
zu beantragen.
An Bahnhöfen der Deutschen Bahn dürfen Schwerbehinderte mit
»aG« bzw. deren Fahrer auf den Kundenparkplätzen der Deutschen
Bahn unentgeltlich parken. Neben dem orangefarbenen Schwerbehindertenausweis
mit »aG« ist auch die Ausnahmegenehmigung
nach § 46 der Straßenverkehrsordnung für Parkerleichterung notwendig.
Auskunft beim Fahrkartenschalter.

3. Rechte der Behinderten am Arbeitsplatz
a) Kündigungsschutz
Für den Schwerbehinderten besteht besonderer Kündigungsschutz.
Bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann, muß die
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz
gilt nur für Betriebe und Verwaltungen mit mindestens
6 Beschäftigten und erst nach 6monatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit.
Der besondere Kündigungsschutz kommt solchen Arbeitnehmern
nicht zugute, deren Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt
der Kündigung nicht festgestellt war und die bis zur Kündigung keinen
Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatten.
b) Zusatzurlaub
Dem Schwerbehinderten steht jährlich ein Zusatzurlaub von einer
Arbeitswoche zu, ganz gleich, ob die Arbeitswoche 6, 5 oder
weniger Tage beträgt. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist auch
für abgelaufene Urlaubsjahre nachträglich zu gewähren, wenn der
Schwerbehinderte den Anspruch in den jeweils laufenden Urlaubsjahren
unter Hinweis auf das Antragsverfahren geltend gemacht hat,
die Schwerbehinderteneigenschaft aber erst nach Ablauf des
Urlaubsjahres zuerkannt wurde. Dem Schwerbehinderten steht im
Jahre der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft der volle
Zusatzurlaub zu.
c) Ermäßigung der Schulpflichtstunden
Lehrerinnen und Lehrer erhalten als Schwerbehinderte eine Ermäßigung
der Schulpflichtstunden. Diese Ermäßigung ist in den verschiedenen
Ländern durch Landesrecht geregelt. Die Anzahl der
ermäßigten Stunden richtet sich nach der Höhe des GdB und dem
Gesundheitszustand der behinderten Lehrerin bzw. des Lehrers. Anträge
sind an das zuständige Oberschulamt oder Regierungspräsidium
zu richten.
d) Teilzeitarbeit für Schwerbehinderte
Das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter bestimmt in § 14 Abs. 4,
S. 3 daß Schwerbehinderte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
haben, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der
Behinderung notwendig, nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden und zumutbar ist.

4. Personen-Verkehr
Schwerbehinderte mit mind. 50 GdB und Merkmal »G« bzw.
»aG«, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auf Grund ihrer
Behinderung erheblich bzw. außergewöhnlich beeinträchtigt ist,
sowie Gehörlose, können die öffentlichen Verkehrsmittel (Straßenbahnen,
Omnibusse, U- und S-Bahnen und u. U. in den Verkehrsverbund
einbezogene Bahnen) unentgeltlich benutzen; Voraussetzung
ist der Erwerb einer Wertmarke von DM 120,– pro Jahr, die
auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis aufgebracht ist und
vom Versorgungsamt ausgegeben wird. Der Betrag von DM 120,–
pro Jahr kann in 2 Raten gezahlt werden. Desgleichen kann dieser
Personenkreis die unentgeltliche Beförderung in Eisenbahnen im
Umkreis von 50 km um den Wohnort des Behinderten in Anspruch
nehmen.
Die Wertmarke erhält folgender Personenkreis kostenlos vom
Versorgungsamt: Blinde, Hilflose und Schwerkriegsbeschädigte unter
bestimmten Voraussetzungen; außerdem Schwerbehinderte, die
Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.
Die Beförderung im Personenverkehr mit Wertmarke kann nicht
in Anspruch genommen werden, wenn die 50-prozentige Ermäßigung
der Kraftfahrzeugsteuer im Schwerbehindertenausweis vermerkt
ist.
Im Fernverkehr reist die im Ausweis eingetragene ständige Begleitperson
(»B« oder »Bl«) in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs
in der Klasse, die der Behinderte benutzt, völlig kostenlos und ohne
Zuzahlung (Auskunft DB). Orthopädische Hilfsmittel, Krankenfahrstühle,
Blindenhunde usw. werden kostenfrei befördert. Die Begleitperson
hat außerdem freien Flug bei der Lufthansa im innerdeutschen
Flugverkehr.
5. Sonstige Vergünstigungen
a) Rundfunkgebühren-Befreiung (Ausweis-Merkzeichen „RF“)
Von der Rundfunkgebührenpflicht sind befreit: Sonderfürsorgeberechtigte;
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Personen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung;
Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine
ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen
nicht möglich ist; Behinderte, die nicht nur vorübergehend einen

Grad der Behinderung von wenigstens 80 haben und wegen ihres
Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können; Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz;
Empfänger von Pflegezulagen; Empfänger von laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG; Personen,
deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der
Haushaltsangehörigen eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigt,
die sich nach dem BSHG bestimmt; Bewohner von Altenheimen,
Altenwohnheimen oder Altenpflegeheimen, wenn ihr Einkommen
nach Abzug der Heimkosten den Taschengeldsatz der
Sozialhilfe + 20 % des Regelsatzes nicht übersteigt.
Ehepaare werden gemeinschaftlich von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit, auch wenn nur einer der Ehepartner die Voraussetzungen
für die Befreiung erfüllt. Voraussetzung ist, daß die Ehepartner
in einer Haushaltsgemeinschaft leben und das Gerät
gemeinsam betrieben wird. Der Antrag ist beim zuständigen Sozialamt
zu stellen.
b) Telefongebührenermäßigung
Wenn die Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung erfüllt
sind, besteht Anspruch auf Ermäßigung der Neuanschlüsse,
Übernahme- und Grundgebühren. Die Grundgebühr ist z.Zt. ermäßigt
auf DM 9,– monatlich, für Blinde, Gehörlose und Sprachbehinderte
mit mind. 90 GdB auf DM 5,–. Auskünfte erteilt die
Telekom.
c) Wohngeld
Die Zahlung hängt von der Höhe des Familieneinkommens ab.
Schwerbehinderten wird bei einem GdB von 100, oder von wenigstens
80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig ist,
ein jährlicher Freibetrag von DM 9.000,– gewährt, ein Freibetrag
von DM 4.200,– für häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte mit
unter 80 GdB. Bezieher von Renten und Arbeitslosengeld und -hilfe
erhalten ebenfalls einen Freibetrag. Anträge sind bei der zuständigen
Wohngeldstelle der Stadtverwaltung zu stellen.
d) Deutsche Bahn
Seit 1. Oktober 1992 bietet die Deutsche Bahn für alle anstelle des
Seniorenpasses die BahnCard an. Diese ist gültig an allen Tagen für Fahrten
zum halben Preis in der zweiten Klasse. Die BahnCard First berechtigt
zum Kauf von Halbpreistickets für die erste und zweite Klasse.
Die Kosten für ein Jahr BahnCard ab 01. 01. 2001
Zweite Klasse: DM 270,–
Erste und zweite Klasse: DM 540,–

Zur Hälfte wird die BahnCard ermäßigt für folgende Personen:
1) die das 60. Lebensjahr vollendet haben
2) die Versichertenrente, Knappschaftsrente oder Altersgeld für
Landwirte wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen
3) die Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit als unmittelbar
Geschädigte beziehen
4) Ruhestandsbeamte, Soldaten im Ruhestand und Versorgungsempfänger
der Versorgungswerke der Freien Berufe (z.B. Ärzte,
Apotheker, Rechtsanwälte) vor Vollendung des 60. Lebensjahres
mit einem Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz
von mindestens 70
5) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung nach dem
Schwerbehindertengesetz von mindestens 80.
➩ Mit der BahnCard kann in Bussen der bahneigenen Regional-
Bus-Gesellschaften zum halben Preis gefahren werden.
➩ Auskünfte bei der Deutschen Bahn.
e) Eintrittsermäßigung bei öffentlichen Hallen- und Schwimmbädern,
Thermal- und Mineralschwimmbädern, Museen, Theaterund
Konzertveranstaltungen: Bitte jeweils an der Kasse erkundigen.
f) Ermäßigung bei Besuch von Kursen der Volkshochschulen: Bitte
jeweils erfragen.
g) Benutzung der Schwerbeschädigtensitze in öffentlichen Verkehrsmitteln.
h) Bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen.
i) Wir haben erfahren, daß man mit dem Schwerbehindertenausweis
auf Kabinenbahnen und Sesselliften in Österreich zu einem verbilligten
Preis fahren kann. Bitte fragen Sie jeweils an der Kasse.
6. Steuerliche Erleichterung bei Schwerpflegebedürftigkeit
(Merkmal »H« im Schwerbehindertenausweis)
Für die persönliche häusliche Pflege von erheblich Pflegebedürftigen
wurde ein Pauschbetrag von DM 1.800 im Jahr eingeführt
als außergewöhnliche Belastung. Steuerpflichtige, zu
deren Haushalt ein erheblich pflegebedürftiger Angehöriger oder
bei Alleinerziehenden mindestens ein Kind, bei Ehegatten mindestens
zwei Kinder bis zum zehnten Lebensjahr gehören, können
Kosten bis zu DM 12.000 für eine sozialversicherungspflichtig
angestellte Haushaltshilfe von der Steuer als Sonderausgaben
abziehen.

II. Bewertung des Grades der Behinderung
Auszugsweise Zusammenstellung aus den »Anhaltspunkten für
die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz«, Ausgabe 1996:
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder
der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B.
Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie
außergewöhnliche psychoreaktive Störungen* sind ggf. zusätzlich
zu berücksichtigen.
* Anmerkung: Die in der Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen
bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen.
Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen,
wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung
vorliegen, daß eine spezielle ärztliche Behandlung dieser
Störungen – insbesondere eine Psychotherapie – erforderlich ist.
Weibliche Geschlechtsorgane GdB/MdEGRAD
Verlust der Brust
(Mastektomie)
einseitig 30
beidseitig 40


Segment- oder Quadrantenresektion der Brust 0-20
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust
mit Prothese je nach Ergebnis (z.B. Kapselfibrose,
Dislokation der Prothese, Symmetrie)
nach Mastektomie
einseitig 10 -30
beidseitig 20 -40
nach subkutaner Mastektomie
einseitig 10 -20
beidseitig 20 -30
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit
Eigengewebe kommen niedrigere GdB/MdE-Werte in Betracht.

Verlust eines Eierstocks 0
Verlust beider Eierstöcke
ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche
Auswirkungen auf den Hormonhaushalt
immer in der Postmenopause 10
im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem
Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit
des Hormonausfalls durch Substitution 20 -30
von z w e i Jahren nach Entfernung eines
Zervix- oder Korpus-Tumors im Frühstadium T 1 a 50
von f ü n f Jahren nach Entfernung eines
Zervix- oder Korpus-Tumors im Stadium T 1 b/T 2 b 50-60
sonst 80
Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahme:
Carcinoma in situ); GdB/MdE-Grad während dieser Zeit (einschl.
Operationsfolgen und ggf. anderer Behandlungsfolgen, sofern diese
für sich allein keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 50 bedingen)
Bedingen die Folgen der Operation und ggf. anderer Behandlungsmaßnahmen
einen GdB/MdE-Grad von 50 oder mehr, ist der während
der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/MdE-Grad entsprechend
höher zu bewerten.
Verlust der Gebärmutter, und/oder Sterilität 0
in jüngerem Lebensalter bei noch
bestehendem Kinderwunsch 20
bei Entfernung im Stadium T 1-2 pN0 M0 50
bei Entfernung im Stadium T 1-2 pN1 M0 60
in anderen Stadien wenigstens 80
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen sind ggf. zusätzlich
zu berücksichtigen. Nach Entfernung eines bösartigen Gebärmuttertumors
ist Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahme: Carcinoma
in situ);
Rückstufung bei Brustamputation –
was ist zu beachten?
Nach Ablauf der ersten fünf Jahre, die als sog. Heilungsbewährung
gelten, werden die zuerkannten Grade der Behinderung
herabgesetzt, wenn während dieser Zeit keine Rezidive,
Neu- oder Wiedererkrankungen aufgetreten sind. Es wird dann nur
noch der Organverlust (Verlust der Brust s. S. 9) bewertet.
Um eine ungerechte Rückstufung zu vermeiden, sollten eventuell
aufgetretene Rezidive, Neu- oder Wiedererkrankungen dem
Versorgungsamt mit Arztberichten mitgeteilt werden. Auch von
evtl. aufgetretenen Folgeschäden (s. S. 9/10) muß dem Versorgungsamt
Kenntnis gegeben werden.
Ist Rechtsberatung notwendig, wird für unseren Betreuungskreis
auf den Kooperationsvertrag mit dem VdK (s. Nachwort)
hingewiesen.
Auf Anregung der in unsere Vereinigung integrierten Männergruppen
nachfolgend ein Auszug der GdB/MdE-Tabelle über
Prostatatumor: GdB/MdE-Grad
Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen
und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.
Nach der Entfernung eines malignen Prostatatumors ist
eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung
von zwei Jahren
nach Entfernung im Stadium T 1 a NO MO (Grading G 1)
(auch sog. inzidentelles Karzinom) 50
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung
von fünf Jahren
nach Entfernung in den Stadien T 1 a (Grading ab G 2)
T 1 b – 2 NO MO 50
nach Entfernung in anderen Stadien wenigstens 80
11
III. Krankenkassenleistungen
Rechtsangleichung in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Ab 1. Januar 2001 gelten für die gesetzlichen Krankenversicherten
in den alten und den neuen Bundesländern die gleichen Bedingungen,
d.h. gleiche Beitragsbemessungsgrenzen und gleiche Zuzahlungsbefreiungsgrenzen.
Die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und ihre anspruchsberechtigten
Familienangehörigen erhalten folgende Leistungen:
1. Untersuchung zur rechtzeitigen Erkennung
von Krankheiten
Die beste Heilungschance bei Krebs ist die rechtzeitige Erkennung
der Erkrankung. Die Kassen zahlen jährlich einmal Früherkennungsuntersuchungen
auf Krebs:
an Frauen ab 20 Jahren Untersuchung der Genitalien
ab 30 Jahren Untersuchung der Brust und der Haut
ab 45 Jahren Untersuchung des Dickdarms
an Männer ab 45 Jahren Untersuchung von Genitalien,
Dickdarm, Prostata und Haut.
Bitte nutzen Sie diese Chance!
Jeder Versicherte, der das 35. Lebensjahr vollendet hat, kann sich
alle zwei Jahre »auf Herz und Nieren« untersuchen lassen (Gesundheits-
Check).
2. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte
und Psychotherapeuten
Die Krankenkassenmitglieder und ihre Angehörigen haben freie
Wahl des Arztes oder Zahnarztes. Voraussetzung ist, daß der Arzt
zur Kassenpraxis zugelassen ist. Dem Arzt ist die Versichertenkarte
Maligner Prostatatumor
ohne Notwendigkeit einer Behandlung 50
auf Dauer hormonbehandelt wenigstens 60
12
vorzulegen als Legitimation der Person und der Krankenkassenzugehörigkeit.
Bei Notwendigkeit stellt der Arzt einen Überweisungsschein
zu einem anderen Arzt (Facharzt) aus.
In besonderen Fällen ist eine Überweisung in das Krankenhaus
notwendig. Das Krankenhaus ist für den Patienten frei wählbar.
Mit dem 1.1.1999 trat das "Psychotherapeutengesetz" in Kraft.
Hierin ist geregelt, daß ärztliche Psychotherapeuten und Dipl.-
Psychologen mit einer staatlich geregelten dreijährigen Zusatzausbildung
seelisch Kranke auf Krankenkassen-Kosten behandeln
können.
Eine Zuzahlung zu den Sitzungen wird nicht erhoben.



Ich habe das mal kopiert für Euch.
Alles Gute

Maryjoe183
Mit Zitat antworten
  #12  
Alt 29.02.2004, 20:42
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard sozialgericht

Hallo, an Alle,
habe gerade wieder einen Link entdeckt, wo frau sich schlau machen kann in Sachen "Sozialgesetz" und vieles andere mehr: www.betacare-infoservice.de . Dann weiter auf Sozialgesetz oder unter der Suchfunktion z.B. den Begriff "Krankengeld" oder ähnliches eingeben. Da kommt ne Menge an Infos raus.
Liebe Grüße von Monika :=)
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
EU Rente dazuverdienen?? Rechtliches & Finanzielles (Krankenkasse, Rente etc.) 7 19.07.2004 14:14
sozialgericht Brustkrebs 1 17.07.2004 15:53


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 21:25 Uhr.


Für die Inhalte der einzelnen Beiträge ist der jeweilige Autor verantwortlich. Mit allgemeinen Fragen, Ergänzungen oder Kommentaren wenden Sie sich bitte an Marcus Oehlrich. Diese Informationen wurden sorgfältig ausgewählt und werden regelmäßig überarbeitet. Dennoch kann die Richtigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere für Links (Verweise) auf andere Informationsangebote kann keine Haftung übernommen werden. Mit der Nutzung erkennen Sie unsere Nutzungsbedingungen an.
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Gehostet bei der 1&1 Internet AG
Copyright © 1997-2024 Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V.
Impressum: Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V. · Eisenacher Str. 8 · 64560 Riedstadt / Vertretungsberechtigter Vorstand: Marcus Oehlrich / Datenschutzerklärung
Spendenkonto: Volker Karl Oehlrich-Gesellschaft e.V. · Volksbank Darmstadt Mainz eG · IBAN DE74 5519 0000 0172 5250 16 · BIC: MVBMDE55