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Alt 30.01.2009, 13:18
caster caster ist offline
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Standard Urlaub bei Krankheit - Neues Urteil vom EuGH Januar 2009

Hallo Ihr Lieben!

Hatte mich hier im Forum letztes Jahr belesen, ob ich mir den Urlaubsanspruch auszahlen lassen kann oder nicht.

Ging ja leider nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht.

Nun gibt es ein neues Urteil vom Europäischen Gerichtshof.
Ich setze hier mal den kurzen Text vom 123recht.net Newsletter rein.

Wäre sehr daran interessiert zu erfahren, ob und wie man diese Ansprüche denn nun durchsetzen kann.
Ich hoffe ja mal nicht, dass jede Einzelperson da klagen muss.

Ich werde meinen Urlaub nicht antreten können, da meine Metastasen in der Leber recht schnell gewachsen sind, beginnt übernächste Woche die nächste Chemotherapie - ein ganz klitzekleines bisschen Hoffnung hatte ich ja bis vor ein paar Tagen...............

Vielleicht können wir hier unsere Erfahrungen zum Thema austauschen?

Liebe Grüße

Christina

EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nicht wegen Krankheit
Mit Urteil vom 20.01.2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Urlaubsabgeltungsanspruch eines langzeitig erkrankten Arbeitnehmers entschieden. Nach dem EuGH soll der Urlaub nicht erlöschen, weil der Arbeitnehmer krank war und den Urlaub deshalb nicht antreten konnte. Damit stellt sich der EuGH gegen die bisher vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vertretene Position, wonach Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Bezugszeitraum wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

Bei dauerhafter Krankheit bleibt Urlaubsanspruch erhalten
EuGH kippt deutsche Verfalls-Regel
Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können ihren Urlaub künftig über Jahre ansparen. Die derzeitige Regelung, wonach der Urlaubsanspruch meist zum 1. April des Folgejahres verfällt, ist mit europäischem Recht nicht vereinbar, urteilte am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Danach wäre allerdings eine Neuregelung dahin zulässig, dass der Urlaub gegebenenfalls auch während der Krankschreibung zu nehmen ist. (Az: C-350/06)
Der Kläger war Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB). 2004 und 2005 war er über ein Jahr lang durchgehend krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Inzwischen ist er wegen Berufsunfähigkeit verrentet. Von seinem Arbeitgeber verlangte er für 2004 und 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von über 14.000 Euro brutto. Entsprechend dem deutschen Recht lehnte der Arbeitgeber dies ab: Der Urlaubsanspruch sei nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen.
Wie nun der EuGH entschied, ist das nicht mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003 vereinbar. Danach dürfe der Urlaubsanspruch nur dann erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen konnte. Dies sei wegen der Verrentung hier aber nicht möglich gewesen. Daher müsse der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung auszahlen, urteilten die Luxemburger Richter.
Als Konsequenz bleibt der Urlaubsanspruch nun bis auf Weiteres dauerhaft erhalten, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung keinen Urlaub nehmen konnte. Offen bleibt nach dem Luxemburger Urteil aber, ob sich die Pflicht zum Erhalt des Urlaubsanspruchs auf den gesamten Urlaub oder nur auf den europäischen Mindesturlaub von vier Wochen bezieht. Wie der EuGH aber weiter betont, ist auch die "Gewährung bezahlten Jahresurlaubs in der Zeit eines Krankheitsurlaubs" mit europäischem Recht vereinbar. Eine solche gesetzliche Lösung könnte die Krankenkassen beim Krankengeld entlasten.
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