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Alt 26.09.2004, 17:52
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Schwerbehinderung und Nachteilsausgleiche

Hallo,

da hier häufig die Frage nach dem Sinn der Schwrbehinderteneigenschaft gestellt wird, hier nochmal eine Zusammenfassung:
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Nachteilsausgleiche und sonstige Hilfen bei Schwerbehinderung
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Rechte nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch -
· besondere Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mit Anrechnung auf einen Schwerbehindertenpflichtplatz
· besonderer Kündigungsschutz
o in der Regel Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung durch das Integrationsamt
o bei ordentlichen Kündigungen Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen
o Anspruch auf Wiedereinstellung bei fristloser Kündigung aus Anlass von Streik oder Aussperrung
· Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr (nicht für behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die vom Arbeitsamt einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind)
· Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen des schwerbehinderten Menschen
· besondere Kündigungsfristen und Zuschlag zum Urlaubsgeld für Heimarbeiter
· begleitende Hilfe im Arbeitsleben, z. B.
o für technische Arbeitshilfen
o zum Erreichen des Arbeitsplatzes
o zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
o zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
o zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
o Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

Sonstige Nachteilsausgleiche
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Schwerbehinderten Menschen wird - teilweise auf freiwilliger Grundlage - eine Reihe weiterer Nachteilsausgleiche zugestanden, z. B.:
· Eintrittspreisermäßigung für den Ausweisinhaber und, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung im Ausweis bestätigt ist, für seinen Begleiter beim Besuch von Filmvorstellungen, Sportveranstaltungen, Theateraufführungen u. ä., sofern solche Ermäßigungen zugestanden sind (Auskunft hierüber erteilt der Veranstalter).
· Die Benutzung der Abteile und Sitze, die schwerbehinderten Menschen in Verkehrsmitteln vorbehalten sind.
· Bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen.
· Beitragsermäßigung für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden und dergleichen (z. B. Automobil-Clubs).
· Fahrpreisermäßigungen bei Bergbahnen sowie bei der Schifffahrt.
· Benutzung der mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertentoiletten (ca. 6500) an Autobahnrastplätzen, -raststätten und -tankstellen in Deutschland und im europäischen Ausland mittels eines Zentralschlüssels. Dieser Schlüssel wird vom "Club Behinderter und ihrer Freunde" (CBF), Pallaswiesenstraße 123a, 64293 Darmstadt an behinderte Menschen versandt, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Dazu gehören schwer gehbehinderte Menschen, Rollstuhlfahrer, Stomaträger, blinde und andere schwerbehinderte Menschen, die hilflos sind oder eine Begleitperson brauchen, sowie an Multipler Sklerose, Morbus Crohn und Colitis ulcerosa Erkrankte. In jedem Fall bekommen den Schlüssel behinderte Menschen mit
- Merkzeichen aG, B, H oder Bl, oder
- GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G, oder
- GdB von 90 oder 100.
Der Schlüssel wird gegen Einsendung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) und 13 € per Verrechnungsscheck oder in bar zugesandt. Es ist auch ein Behindertentoilettenführer "DER LOCUS" erhältlich, in dem die Standorte der Behindertentoiletten verzeichnet sind. Er kann zum Preis von 8 € beim CBF bezogen werden. Der Zentralschlüssel und der Führer zusammen kosten 18 €..

Wer ist schwerbehindert?
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Schwerbehindert sind Personen,

mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.

Die Schwerbehinderteneigenschaft wird kraft Gesetzes, d. h. bereits mit dem Eintritt der Behinderung und nicht erst mit deren Feststellung durch das Amt für Versorgung und Familienförderung erworben.

Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden?
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Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können und
ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.

Die Gleichstellung erfolgt durch das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt. Den Antrag müssen Sie unmittelbar beim Arbeitsamt unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Amtes für Versorgung und Familienförderung oder eines anderen Bescheides über die Höhe eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) stellen. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden. Behinderte Menschen, die vor dem 1. Mai 1974 einen Gleichstellungsbescheid erhalten haben, gelten weiterhin als Gleichgestellte, solange die Voraussetzungen der Gleichstellung vorliegen.

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf. Er wird, nach Zehnergraden abgestuft, von mindestens 20 bis höchstens 100 eingeschätzt.
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